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OLG Hamm: Sofort-Kauf-Angebote mit Garantie müssen auf eBay Garantiebedingungen nennen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: 4 U 182/12 entschieden, dass Sofort-Kaufen-Angebote bei eBay die Garantiebedingungen genannt werden müssen, sofern mit einer Garantie geworben wird.
Im konkreten Fall hatte der Verkäufer mit einer Herstellergarantie von 5 Jahren geworden, die Garantiebedingungen jedoch nicht angegeben. Das Gericht wies daher darauf hin, dass bei Sofort-Kauf-Angeboten im Gegensatz zu beispielsweise dem Angebot in einem Onlineshop eine bindende Willenserklärung vorliege mit der Folge, dass eine Darstellung der Garantiebedingungen zu erfolgen habe. Das Gericht wörtlich:
„(…)Hier beschränkt sich die Angabe nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie“, sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot der Beklagten im Internet auf der Verkaufsplattform eBay. Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum – und allein hierüber verhält sich das Urteil des BGH GRUR 2011, 638 – nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann…Dass es sich hier um ein bindendes Verkaufsangebot der Beklagten handelte, folgt auch aus den AGB des Anbieters der Internetplattform eBay. So lautet § 11 Nr. 1 der AGB: „Stellt ein Anbieter einen Artikel im Angebotsformat Sofort-Kaufen ein, gibt er ein verbindliches Angebot ab, dass andere Mitglieder den Artikel zu dem angegebenen Preis erwerben können. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn ein Mitglied die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklickt und den Vorgang bestätigt.“ Die Frage, welche Bedeutung dem Hinweis auf eine Garantiezeit von fünf Jahren im vorliegenden Angebot zukommt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu beantworten. Die angesprochenen Verbraucher sehen in der beworbenen Garantie einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots der Beklagten. Die Beklagte bietet hier aus ihrer Sicht das Gerät mit einer fünfjährigen Garantie an und stellt dies in Zusammenhang mit der Produktbeschreibung besonders heraus. Die Garantie ist somit ein besonderes Marketinginstrument (Senat, Urteil vom 05.04.2011 – 4 U 221/10 -). Die Aufspaltung des einheitlichen Geschehens „Kauf mit Garantie“ in einerseits „Kauf“ und andererseits „Ankündigung eines noch abzuschließenden Garantievertrags“ ist mit der Verkehrsanschauung nicht zu vereinbaren (vgl. OLG Hamburg, MMR 2010, 400). Demnach ist hier auch vom Vorliegen einer Garantieerklärung und nicht lediglich von einer diesbezüglichen Werbung auszugehen (…)“