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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Irreführende Werbung bei fehlendem Hinweis auf nicht-umfassenden Leistungsschutz

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 21.06.2011, Az.: 21.06.2011 entschieden, dass die Bezeichnungen "Vollkaskoimplantat" und "Vollkaskozahnimplantat" irreführend sind, wenn die auf diese Weise werbende Versicherung keinen umfassenden Leistungsschutz bietet.

Eine Versicherung warb für ihre Zahnzusatzversicherung mit den oben genannten Begriffen. Bei Eintreten des Versicherungsfalls mussten viele Kunden jedoch feststellen, dass ihnen kein umfassender Schutz geboten wurde- vielmehr waren die angebotenen Leistungen zeitlich und inhaltlich eingeschränkt.

Das OLG Hamm stufte die Werbung als irreführend gegenüber Verbrauchern ein, § 5 UWG. Der durchschnittliche Verbraucher denke bei dem Begriff "Vollkasko" automatisch an den KFZ-Bereich. Dort würden sämtliche Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhten, von der Versicherung übernommen. Im konkreten Fall könne der Kunde zu Recht davon ausgehen, dass die Kosten für eine Zahnimplantat-Behandlung vollumfänglich von der Versicherung übernommen würden. Dem sei aber nicht so, da der Versicherungsschutz erst nach 6 Monate bestehe. Überdies sei der Zuschuss auf maximal 200,- EUR beschränkt. Die Richter am OLG Hamm verurteilten die Beklagte u.a. zur Unterlassung der streitgegenständlichen Aussagen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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