Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Hamm: Irreführende Werbung bei fehlendem Hinweis auf nicht-umfassenden Leistungsschutz
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 21.06.2011, Az.: 21.06.2011 entschieden, dass die Bezeichnungen "Vollkaskoimplantat" und "Vollkaskozahnimplantat" irreführend sind, wenn die auf diese Weise werbende Versicherung keinen umfassenden Leistungsschutz bietet.
Eine Versicherung warb für ihre Zahnzusatzversicherung mit den oben genannten Begriffen. Bei Eintreten des Versicherungsfalls mussten viele Kunden jedoch feststellen, dass ihnen kein umfassender Schutz geboten wurde- vielmehr waren die angebotenen Leistungen zeitlich und inhaltlich eingeschränkt.
Das OLG Hamm stufte die Werbung als irreführend gegenüber Verbrauchern ein, § 5 UWG. Der durchschnittliche Verbraucher denke bei dem Begriff "Vollkasko" automatisch an den KFZ-Bereich. Dort würden sämtliche Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhten, von der Versicherung übernommen. Im konkreten Fall könne der Kunde zu Recht davon ausgehen, dass die Kosten für eine Zahnimplantat-Behandlung vollumfänglich von der Versicherung übernommen würden. Dem sei aber nicht so, da der Versicherungsschutz erst nach 6 Monate bestehe. Überdies sei der Zuschuss auf maximal 200,- EUR beschränkt. Die Richter am OLG Hamm verurteilten die Beklagte u.a. zur Unterlassung der streitgegenständlichen Aussagen.