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Amtsgericht München weist Filesharing-Klage von Waldorf Frommer ab
Das AG München hat mit Urteil vom 07.05.2014, Az. 171 C 24437/13, eine auf Schadensersatz und Anwaltskosten gerichtete Klage vollumfänglich abgewiesen.
In dem konkreten Fall war der Anschlussinhaber zunächst außergerichtlich abgemahnt und unter anderem dazu aufgefordert worden, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadenersatz zu leisten sowie angeblich angefallene Anwaltskosten zu erstatten. Nachdem der Anschlussinhaber nur eine Unterlassungserklärung abgab und keine Zahlung leistete, wurde er gerichtlich belangt.
Im Verfahren trug der Beklagte vor, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause, sondern bei der Arbeit gewesen sei. Der Internetanschluss des Beklagten habe nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seiner volljährigen, bei ihm lebenden Tochter genutzt werden können. Außerdem hatte sein Stiefsohn, der im Besitz eines Schlüssels zur Wohnung war und regelmäßig zu Besuch kam, im fraglichen Zeitpunkt die Möglichkeit, den Internetanschluss zu nutzen.
Das AG München wies vor diesem Hintergrund die Klage vollumfänglich ab.
Bemerkenswert an der Entscheidung ist vor allem, dass der entscheidende Richter die durch den BGH aufgestellte Vermutung hinsichtlich der Täterschaft des Anschlussinhabers kritisch hinterfragte. Das Gericht gab dabei zu erkennen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, woraus diese Vermutung letztlich gezogen würde. Weder gäbe es Studien oder andere wissenschaftliche Untersuchungen, die das Nutzungsverhalten von Anschlussinhabern oder weiteren (faktischen) Nutzern darstellten. Bereits die Annahme, dass grundsätzlich der Anschlussinhaber in erster Linie den von ihm bereitgehaltenen Internetanschluss nutze, gehe schon an der Lebenswirklichkeit vorbei, da selbstverständlich auch Familienmitglieder einen Internetanschluss mitnutzen würden.
Das Gericht stellte zudem klar, dass von einem ortsabwesenden Anschlussinhaber kein unmöglicher Sachvortrag verlangt werden könne. In einer Konstellation wie der obigen sei es ausreichend, wenn der Anschlussinhaber weitere Nutzer benenne. Allein hieraus würde sich die Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs – nämlich deren Alleintäterschaft – ergeben.
Für eine andere Beurteilung sah das Gericht keinen Raum. Eine allgemeine Gefährdungshaftung sei durch das Gesetz gerade nicht vorgesehen.