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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Bochum: Beweislast für Täterschaft oder Störereigenschaft des Anschlussinhabers liegt bei Rechteinhaber

Das AG Bochum hat mit  Urteil vom  16.04.2014, Az. 67 C 575/14, entschieden, dass der klagende Rechteinhaber die Beweislast dafür trägt, dass der Anschlussinhaber Täter oder Störer bei einer Urheberrechtsverletzung ist.

In dem konkreten Fall hatte der klagende Rechteinhaber nach vorgerichtlicher Abmahnung den Anschlussinhaber gerichtlich auf Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten in Anspruch genommen, nachdem dieser außergerichtlich keine Kosten ausgleichen wollte.

Im gerichtlichen Verfahren trug der beklagte Anschlussinhaber vor, er habe den Internetanschluss im Rahmen einer Wohngemeinschaft zur Verfügung gestellt. Neben ihm selbst konnten weitere Personen den Internetanschluss in eigener Verantwortung nutzen und kamen daher als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung in Betracht.

Das AG Bochum sah diesen Vortrag als ausreichend an, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Dem Anschlussinhaber obliege nicht der Beweis, nicht verantwortlich zu sein. Die sekundäre Darlegungslast führe weder zu eine Beweislastumkehr noch müsse der Anschlussinhaber „Ross und Reiter“ benennen. Aus der sekundären Darlegungslast folge allein die Pflicht, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lasse. Das sei in der vorliegenden Konstellation der Fall. Vielmehr müsste hier der Rechteinhaber nachweisen, dass ausschließlich der beklagte Anschlussinhaber Täter der Rechtsverletzung sein könne. Dem konnte die klagende Partei im vorliegenden Fall aber nicht nachkommen.

Das AG Bochum verneinte ferner eine Störerhaftung des Beklagten. Eine generelle Haftung für durch Dritte begangene Verstöße existiere nicht, auch insoweit trifft den klagenden Rechteinhaber die Beweislast für eine Verletzung von Pflichten des Anschlussinhabers.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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