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AG Bochum: Beweislast für Täterschaft oder Störereigenschaft des Anschlussinhabers liegt bei Rechteinhaber
Das AG Bochum hat mit Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 575/14, entschieden, dass der klagende Rechteinhaber die Beweislast dafür trägt, dass der Anschlussinhaber Täter oder Störer bei einer Urheberrechtsverletzung ist.
In dem konkreten Fall hatte der klagende Rechteinhaber nach vorgerichtlicher Abmahnung den Anschlussinhaber gerichtlich auf Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten in Anspruch genommen, nachdem dieser außergerichtlich keine Kosten ausgleichen wollte.
Im gerichtlichen Verfahren trug der beklagte Anschlussinhaber vor, er habe den Internetanschluss im Rahmen einer Wohngemeinschaft zur Verfügung gestellt. Neben ihm selbst konnten weitere Personen den Internetanschluss in eigener Verantwortung nutzen und kamen daher als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung in Betracht.
Das AG Bochum sah diesen Vortrag als ausreichend an, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Dem Anschlussinhaber obliege nicht der Beweis, nicht verantwortlich zu sein. Die sekundäre Darlegungslast führe weder zu eine Beweislastumkehr noch müsse der Anschlussinhaber „Ross und Reiter“ benennen. Aus der sekundären Darlegungslast folge allein die Pflicht, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lasse. Das sei in der vorliegenden Konstellation der Fall. Vielmehr müsste hier der Rechteinhaber nachweisen, dass ausschließlich der beklagte Anschlussinhaber Täter der Rechtsverletzung sein könne. Dem konnte die klagende Partei im vorliegenden Fall aber nicht nachkommen.
Das AG Bochum verneinte ferner eine Störerhaftung des Beklagten. Eine generelle Haftung für durch Dritte begangene Verstöße existiere nicht, auch insoweit trifft den klagenden Rechteinhaber die Beweislast für eine Verletzung von Pflichten des Anschlussinhabers.