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LG Potsdam: Werbung für Verbraucherkredit ohne gesetzliche Pflichtangaben wettbewerbswidrig
Das LG Potsdam hat mit Urteil vom 24.07.2013, Az.: 52 O 134/11 entschieden, dass bei der Werbung für Kreditverträge gegenüber Verbrauchern die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (u.a. Soll-Zins, effektiver Jahreszins, 2/3 Beispiel) deutlich erkennbar, ohne weitere Zwischenschritte angezeigt werden müssen.
Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite für einen Privatkredit. Die gegenüber Verbrauchern anzugebenden Pflichtangaben nach § 6a PAngVO befanden sich hierbei nicht unmittelbar auf der gleichen Webseite, sondern waren nur über einen Link-Button mit der Aufschrift „Kreditdetails“ zu erreichen. Das LG Potsdam sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da von Seiten der Beklagten nicht in ausreichendem Maße sichergestellt sei, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Kreditvertrages die Angaben nach § 6a PAngVO zur Kenntnis nehme. Es sei ohne weiteres möglich, einen Darlehensvertrag mit der Beklagten abzuschließen, ohne die Angaben nach § 6a PAngVO zuvor gelesen zu haben. Die Angaben der PAngVO müssten für Verbraucher aber leicht erkennbar und ohne größere Schwierigkeiten abrufbar sein. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dem Verbraucher vor Abschluss eines Darlehensvertrages die wichtigsten Eckdaten des Vertrages vor Augen zu führen, um ihm die tatsächlichen Kosten über die gesamte Laufzeit aufzeigen zu können. Da die Beklagte ihren Informationspflichten nicht nachgekommen war, bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.