Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Potsdam: Werbung für Verbraucherkredit ohne gesetzliche Pflichtangaben wettbewerbswidrig

Das LG Potsdam hat mit Urteil vom 24.07.2013, Az.: 52 O 134/11 entschieden, dass bei der Werbung für Kreditverträge gegenüber Verbrauchern die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (u.a. Soll-Zins, effektiver Jahreszins, 2/3 Beispiel) deutlich erkennbar, ohne weitere Zwischenschritte angezeigt werden müssen.

Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite für einen Privatkredit. Die gegenüber Verbrauchern anzugebenden Pflichtangaben nach § 6a PAngVO befanden sich hierbei nicht unmittelbar auf der gleichen Webseite, sondern waren nur über einen Link-Button mit der Aufschrift „Kreditdetails“ zu erreichen. Das LG Potsdam sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da von Seiten der Beklagten nicht in ausreichendem Maße sichergestellt sei, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Kreditvertrages die Angaben nach § 6a PAngVO zur Kenntnis nehme. Es sei ohne weiteres möglich, einen Darlehensvertrag mit der Beklagten abzuschließen, ohne die Angaben nach § 6a PAngVO zuvor gelesen zu haben. Die Angaben der PAngVO müssten für Verbraucher aber leicht erkennbar und ohne größere Schwierigkeiten abrufbar sein. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dem Verbraucher vor Abschluss eines Darlehensvertrages die wichtigsten Eckdaten des Vertrages vor Augen zu führen, um ihm die tatsächlichen Kosten über die gesamte Laufzeit aufzeigen zu können. Da die Beklagte ihren Informationspflichten nicht nachgekommen war, bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen