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OLG Frankfurt a.M.: Zulässige Werbung mit „Schneller kann keiner“
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 02.01.2014, Az.: 6 U 228/13 entschieden, dass in der für die Übertragungsgeschwindigkeit eines Mobilfunkangebotes liegenden Aussage „Schneller kann keiner“ keine unzulässige Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu sehen ist.
Die Antragsgegnerin, ein Telekommunikationsunternehmen, hatte mit der oben genannten Aussage für ihr LTE- Netz im Mobilfunkbereich geworden. Hiergegen wehrte sich ein Mitbewerber und machte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, § 8 Abs. 1 UWG. Das OLG Frankfurt a.M. hat die Berufung der Antragstellerin gegen das erstinstanzliche Urteil per Beschluss zurückgewiesen, da die eingelegte Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, § 522 Abs. 2 ZPO. In der streitgegenständlichen Aussage der Antragsgegnerin liege keine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG (unzulässige Alleinstellungswerbung). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Aussage sei vorliegend das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, da sich die Werbung vor allem an diesen Personenkreis richte. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal als rechtlich zulässig einzustufen, wenn die aufgestellte Behauptung wahr und der angepriesene Vorsprung gegenüber Mitbewerbern von einer gewissen Stetigkeit geprägt ist.
Demnach würden Verbraucher die Aussage dahingehend verstehen, dass kein anderer Mitbewerber derzeit eine schnellere LTE-Mobilfunknetzverbindung anbiete, als die Antragsgegnerin. Diesen Umstand habe die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei die durchschnittlich erreichte Geschwindigkeit der Verbindung. Nichtberücksichtigt werden dürfe, dass im Einzelfall die Geschwindigkeit an bestimmten Orten und/oder zu bestimmten Zeiten von potenziellen Mitbewerbern übertroffen werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Werbung nicht als irreführend einzustufen.