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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Zulässige Werbung mit „Schneller kann keiner“

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 02.01.2014, Az.: 6 U 228/13 entschieden, dass in der für die Übertragungsgeschwindigkeit eines Mobilfunkangebotes liegenden Aussage „Schneller kann keiner“ keine unzulässige Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu sehen ist.

Die Antragsgegnerin, ein Telekommunikationsunternehmen, hatte mit der oben genannten Aussage für ihr LTE- Netz im Mobilfunkbereich geworden. Hiergegen wehrte sich ein Mitbewerber und machte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, § 8 Abs. 1 UWG. Das OLG Frankfurt a.M. hat die Berufung der Antragstellerin gegen das erstinstanzliche Urteil per Beschluss zurückgewiesen, da die eingelegte Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, § 522 Abs. 2 ZPO. In der streitgegenständlichen Aussage der Antragsgegnerin liege keine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG (unzulässige Alleinstellungswerbung). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Aussage sei vorliegend das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, da sich die Werbung vor allem an diesen Personenkreis richte. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal als rechtlich zulässig einzustufen, wenn die aufgestellte Behauptung wahr und der angepriesene Vorsprung gegenüber Mitbewerbern von einer gewissen Stetigkeit geprägt ist.

Demnach würden Verbraucher die Aussage dahingehend verstehen, dass kein anderer Mitbewerber derzeit eine schnellere LTE-Mobilfunknetzverbindung anbiete, als die Antragsgegnerin. Diesen Umstand habe die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei die durchschnittlich erreichte Geschwindigkeit der Verbindung. Nichtberücksichtigt werden dürfe, dass im Einzelfall die Geschwindigkeit an bestimmten Orten und/oder zu bestimmten Zeiten von potenziellen Mitbewerbern übertroffen werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Werbung nicht als irreführend einzustufen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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