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OLG Frankfurt a.M.: Keine Extrakosten für Ausstellung von Papierrechnung
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 09.01.2014, Az.: 1 U 26/13 entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche für die Erstellung einer Papierrechnung ein zusätzliches Entgelt vorsieht, unwirksam ist.
Ein Telekommunikationsunternehmen verwendete gegenüber seinen Kunden die folgende Bestimmung: „Papier-Rechnung, monatlicher Versand: 1,50 EUR".
Die Richter am OLG Frankfurt a.M. sahen in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung gegenüber Verbrauchern, § 307 Abs. 1 BGB. Anders als die Vorinstanz gingen die Richter am OLG Frankfurt davon aus, dass die streitgegenständliche Klausel der gesetzlichen Inhaltskontrolle der §§ 307-309 BGB unterliege. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine Inhaltskontrolle von AGB-Bestimmungen nur statt, wenn durch die Bestimmung von Rechtsvorschriften abgewichen wird oder ergänzende Regelungen zwischen den Parteien getroffen werden. Bestimmungen über den Preis der vertraglich geschuldeten Hauptleistungen oder Entgelte für vereinbarte Sonderleistungen werden hiervon nicht erfasst.
Wenn allerdings eigene Aufwendungen des Verwenders auf den Kunden „abgewälzt“ werden, findet sehr wohl eine AGB-Inhaltskontrolle statt, da dies im Ergebnis eine Abweichung von Rechtsvorschriften darstellt. Im konkreten Fall erfolge die Rechnungsstellung im eigenen Interesse der Beklagten (TK- Unternehmen), da mit Rechnungsstellung die Forderung als fällig anzusehen sei, § 271 BGB. Dies gelte auch für den Fall, dass ein Unternehmen neben einer Online-Rechnung noch eine zusätzliche Rechnung in Papierform anbiete. Eine Sonderleistung, welche nicht der AGB-Kontrolle unterliege, sei in der „Papierrechnung“ nicht zu sehen. Hintergrund dieser Auffassung ist, dass nach bisheriger Rechtsprechung der alleinige Online-Versand von Rechnungen noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Insofern bedarf es weiterhin einer Rechnungsstellung in Papierform, um die zugrunde liegende Forderung fällig zu stellen.
Die vorgesehen Gebühr für das Erstellen einer zusätzlichen Papierrechnung sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass jeder Vertragspartner seine eigenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Ansonsten bestehe für den Vertragspartner die Gefahr, dass gesetzlich auferlegte eigene Verpflichtungen zu individuellen Dienstleistungen umgedeutet würden, für welche letztlich der Vertragspartner finanziell einzustehen habe. Es sei die Pflicht der Beklagten, Rechnungen zu stellen. Die dafür gemachten Aufwendungen dürften nicht auf den Kunden umgelegt werden.