Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor…
LG Düsseldorf: Werbeanrufe gegenüber Bestandskunden können unzulässig sein
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.07.2013, Az.: 38 O 49/12 entschieden, dass auch bei Werbeanrufen gegenüber Bestandskunden der Tatbestand der unerlaubten Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verwirklicht sein kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere im Auftrag von Vodafone tätige Werber riefen bei Vodafone-Kunden an und boten diesen einen neuen Festnetztarif zu „besseren“ Konditionen an. Die Richter am LG Düsseldorf sahen hierin einen Wettbewerbsverstoß, da auch bei Bestandskunden die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu beachten sei. Demnach sind Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig. Es handelt sich um einen Fall der unzumutbaren Belästigung.
Zwar wurden die Telefonanrufe nicht von Vodafone Mitarbeitern direkt, sondern von beauftragten Werbern durchgeführt. Dies ändert aber nicht an der Haftung von Vodafone, da dem Unternehmen gemäß § 8 Abs. 2 UWG das Verhalten der Werber zugerechnet wird.