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LG München: Voraussetzungen einer zulässigen Werbung mit „10 Prozent auf alles“
Das LG München hat mit Urteil vom 28.08.2012, Az.: 33 O 13190/12 entschieden, dass eine Werbung mit der Aussage „10 Prozent auf alles“ dann unlauter ist, wenn lediglich mit einem Sternchenhinweis auf Ausnahmen hingewiesen wird.
Ein Gartencenter hatte in einem Werbeprospekt wie folgt geworben: Zwei Tage lang „10 Prozent auf alles!“ Laut einem Sternchenhinweis waren allerdings „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen. Das Gericht in München untersagte diese Form der Werbung, da die Aussage „10 Prozent auf alles!“ falsch sei. Dabei sei unerheblich, dass mit einem Sternchenhinweis auf Ausnahmen hingewiesen worden sei, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe.
Das Gericht hierzu: „Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10 Prozent auf alles” unwahr, wie sich erst aus dem Kleingedruckten ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfasst seien.“ Das beklagte Gartencenter hatte im Rahmen der Auseinandersetzung angegeben, an den betreffenden Aktionstagen seien 81 Prozent der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlass von mindestens 10 Prozent oder mehr verkauft worden. Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht “alles”, so das Gericht.