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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG München: Voraussetzungen einer zulässigen Werbung mit „10 Prozent auf alles“

Das LG München hat mit Urteil vom 28.08.2012, Az.: 33 O 13190/12 entschieden, dass eine Werbung mit der Aussage „10 Prozent auf alles“ dann unlauter ist, wenn lediglich mit einem Sternchenhinweis auf Ausnahmen hingewiesen wird.

Ein Gartencenter hatte in einem Werbeprospekt wie folgt geworben: Zwei Tage lang „10 Prozent auf alles!“ Laut einem Sternchenhinweis waren allerdings „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen. Das Gericht in München untersagte diese Form der Werbung, da die Aussage „10 Prozent auf alles!“ falsch sei. Dabei sei unerheblich, dass mit einem Sternchenhinweis auf Ausnahmen hingewiesen worden sei, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe.

Das Gericht hierzu: „Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10 Prozent auf alles” unwahr, wie sich erst aus dem Kleingedruckten ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfasst seien.“ Das beklagte Gartencenter hatte im Rahmen der Auseinandersetzung angegeben, an den betreffenden Aktionstagen seien 81 Prozent der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlass von mindestens 10 Prozent oder mehr verkauft worden. Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht “alles”, so das Gericht.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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