Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG München: Wettbewerbswidrige Fernbehandlung durch konkrete Krankheitsberatung in einem Internet-Forum
Das OLG München hat mit Urteil vom 02.08.2012, Az.: 29 U 1471/12 entschieden, dass eine Krankheitsberatung in einem Internet-Forum einen Wettbewerbsverstoß begründen kann.
In dem konkreten Fall betrieb die Beklagte einen werbebasierten Internetauftritt, bei dem Interessierte medizinische Fragen stellen konnten, die von Fachärzten beantwortet wurden. Die Beklagte stellte ihren Internetauftritt wie folgt dar:
„Sie haben Fragen zu Krankheiten, Therapiemöglichkeiten oder Diagnoseverfahren? In den Expertenrat-Foren auf „Q“ antworten ihnen kostenlos über 80 Fachärzte zu Themen von Allergien über Kinderkrankheiten bis hin zu Zahnproblemen.“
Der Kläger (Verband sozialer Wettbewerb e.V.) sah darin eine unlautere Werbemaßnahme und einen Verstoß gegen § 9 HWG, da eine unerlaubte medizinische Fernbehandlung vorliege. Dem folgte das OLG München und wies die Berufung der Beklagten zurück. Anhand zweier User-Anfragen untermauerte das Gericht seine Entscheidung. Ein Nutzer der Internetplattform schrieb, dass er ein taubes Gefühl an einer Zehe habe und fragte, ob es sich um Durchblutungsstörungen handeln könnte. Die Antwort war:
„Ist unwahrscheinlich, dass es sich um Durchblutungsstörungen handelt. Möglicherweise liegt einen neurologische Beschwerdeursache vor oder es handelt sich um eine muskulär-knöcherne Fehlhaltung mit daraus resultierender Nervenreizung im Bereich des Fußes.“
Die Richter sahen hierin einen Verstoß gegen das Fernbehandlungsverbot des § 9 HWG, der zugleich eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbrechts darstellt. Eine Fernbehandlung liegt demnach vor, wenn der Behandelnde allein aufgrund einer fernmündlichen oder über andere Medien auf Distanz vermittelten Information eine eigene Diagnose erstellt, oder Behandlungsvorschläge unterbreitet. Eine Untersuchung der zu behandelnden Person findet nicht statt. Die Antwort auf die Frage des Users verlasse im vorliegenden Fall bewusst den Bereich der allgemein gehaltenen Ausführungen. Vielmehr liege eine individuell getroffene Diagnose vor, die ohne eigene Wahrnehmung der zu behandelnden Person erstellt wurde. Somit wurde gegen § 9 HWG verstoßen.
Ein anderer Ratsuchender erklärte, dass er an einer schweren Erkältung leide und fragte wie lange er das den noch aushalten müsse. Die Anfrage wurde wie folgt beantwortet:
„… zusätzlich würde ich zum Lösen auch ACC, Sinupret und Soledum-Kapseln nehmen und Nasen-spülungen machen. Gegen die Schmerzen kann auch ASS oder Paracetamol helfen, aber insgesamt müssen Sie sich wahrscheinlich noch eine Woche gedulden, bis es wieder gut wird.“
Auch hier bejahten die Richter einen Wettbewerbsverstoß. Wiederum sei ohne Wahrnehmung der zu behandelnden Person ein individueller Behandlungsvorschlag erteilt worden. Da die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, ging das Gericht folgerichtig von einem Wettbewerbsverstoß aus.