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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Werbung bei GROUPON für Führerschein-Stunden

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 21.09.2011, Az.: 3-08 O 101/11 entschieden, dass eine Fahrschule sich wettbewerbswidrig verhält, wenn sie auf einer Internetplattform mit der Angabe eines Pauschalpreises wirbt, ohne einen konkreten Stundenpreis anzugeben.

Eine Fahrschule warb auf der Internetseite GROUPON für den Erwerb von Gutscheinen. Auf dem Gutschein war vermerkt: „Führerschein-Paket Klasse B mit 12 Sonderfahrten, 2 Normal-Übungsfahrten, komplettem Lehrmaterial und mehr in der Fahrschule N. für 499 statt 1.209 €.“

Das LG Frankfurt a.M. sah hierin einen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 FahrlG. Demnach ist das Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht zu jeweils 45 Minuten anzugeben (einschließlich Unterweisung am Fahrzeug). Der angebotene Pauschalpreis war mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, so dass ein Verstoß vorlag. Interessant an der Entscheidung ist v.a. der Umstand, dass die Richter allein die Fahrschule als Auftraggeber der Werbeaktion in die Verantwortung nahmen und nicht das Gutscheinportal GROUPON selbst belangten. Obwohl der konkrete Anzeigentext von dem Anbieter der Gutscheinplattform stammte, wurde dieser vom Gericht nur als Beauftragter der Fahrschule angesehen. Die Werbung nutze vor allem dem Auftraggeber der Werbeaktion, da beim Einlösen des Gutscheins ein Vertrag zwischen dem Erwerber des Gutscheins und der Fahrschule zustande komme. Außerdem sei die Werbebotschaft nach Informationen der beklagten Fahrschule gestaltet worden, so dass im Ergebnis eine Haftung des Auftraggebers (Fahrschule) gerechtfertigt sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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