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LG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Werbung bei GROUPON für Führerschein-Stunden
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 21.09.2011, Az.: 3-08 O 101/11 entschieden, dass eine Fahrschule sich wettbewerbswidrig verhält, wenn sie auf einer Internetplattform mit der Angabe eines Pauschalpreises wirbt, ohne einen konkreten Stundenpreis anzugeben.
Eine Fahrschule warb auf der Internetseite GROUPON für den Erwerb von Gutscheinen. Auf dem Gutschein war vermerkt: „Führerschein-Paket Klasse B mit 12 Sonderfahrten, 2 Normal-Übungsfahrten, komplettem Lehrmaterial und mehr in der Fahrschule N. für 499 statt 1.209 €.“
Das LG Frankfurt a.M. sah hierin einen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 FahrlG. Demnach ist das Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht zu jeweils 45 Minuten anzugeben (einschließlich Unterweisung am Fahrzeug). Der angebotene Pauschalpreis war mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, so dass ein Verstoß vorlag. Interessant an der Entscheidung ist v.a. der Umstand, dass die Richter allein die Fahrschule als Auftraggeber der Werbeaktion in die Verantwortung nahmen und nicht das Gutscheinportal GROUPON selbst belangten. Obwohl der konkrete Anzeigentext von dem Anbieter der Gutscheinplattform stammte, wurde dieser vom Gericht nur als Beauftragter der Fahrschule angesehen. Die Werbung nutze vor allem dem Auftraggeber der Werbeaktion, da beim Einlösen des Gutscheins ein Vertrag zwischen dem Erwerber des Gutscheins und der Fahrschule zustande komme. Außerdem sei die Werbebotschaft nach Informationen der beklagten Fahrschule gestaltet worden, so dass im Ergebnis eine Haftung des Auftraggebers (Fahrschule) gerechtfertigt sei.