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LG Itzehoe: Irreführende Werbung mit „kostenlosem Girokonto“
Das LG Itzehoe hat mit Urteil vom 20.03.2012, Az.: 5 O 80/11 entschieden, dass die Werbeaussage für ein Girokonto „Garantiert kostenlos, ohne Mindestgeldeingang, kostenlose Kontoführung, kostenlose EC-Maestro-und Visa-Karte“ wettbewerbswidrig ist, wenn die Ausstellung einer Kreditkarte von einem Mindestgeldeingang abhängig gemacht wird.
Die beklagte Direktbank warb wie folgt: „Garantiert kostenlos, ohne Mindestgeldeingang, kostenlose Kontoführung, kostenlose EC-Maestro-und Visa-Karte, kostenlos weltweit Bargeld abheben, kostenloses Tagegeld PLUS-Konto inklusive.“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Ankündigung der Ausstellung einer Visakarte im Rahmen der Bewerbung des kostenlosen Girokontos als irreführend nach § 5 UWG, da entgegen der vermittelten Werbebotschaft „Ohne Mindestgeldeingang“ die Ausstellung der Kreditkarte doch von einem Gehaltseingang auf dem Girokonto abhängig gemacht werde. Die Bank bestritt einen Wettbewerbsverstoß. Von einer Irreführung der Verbraucher könne nicht gesprochen werden, da die Aussage „ohne Mindestgeldeingang“ sich eindeutig nur auf das Girokonto und nicht auch auf die danach folgenden Dienstleistungen beziehe, wie etwa die Ausstellung einer Kreditkarte.
Das zuständige Landgericht sah dies anders. Es sei davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Werbung der Bank so verstehe, dass auch ohne Mindestgeldeingang auf jeden Fall eine kostenlose Visakarte erhältlich sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Für eine Irreführung komme es nicht darauf an, ob die Aussage tatsächlich als objektiv falsch zu bewerten ist. Maßgeblich sei vielmehr die Beurteilung der Werbeaussage aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich informierten Verbrauchers.