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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Itzehoe: Irreführende Werbung mit „kostenlosem Girokonto“

Das LG Itzehoe hat mit Urteil vom 20.03.2012, Az.: 5 O 80/11 entschieden, dass die Werbeaussage für ein Girokonto „Garantiert kostenlos, ohne Mindestgeldeingang, kostenlose Kontoführung, kostenlose EC-Maestro-und Visa-Karte“ wettbewerbswidrig ist, wenn die Ausstellung einer Kreditkarte von einem Mindestgeldeingang abhängig gemacht wird.

Die beklagte Direktbank warb wie folgt: „Garantiert kostenlos, ohne Mindestgeldeingang, kostenlose Kontoführung, kostenlose EC-Maestro-und Visa-Karte, kostenlos weltweit Bargeld abheben, kostenloses Tagegeld PLUS-Konto inklusive.“

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Ankündigung der Ausstellung einer Visakarte im Rahmen der Bewerbung des kostenlosen Girokontos als irreführend nach § 5 UWG, da entgegen der vermittelten Werbebotschaft „Ohne Mindestgeldeingang“ die Ausstellung der Kreditkarte doch von einem Gehaltseingang auf dem Girokonto abhängig gemacht werde. Die Bank bestritt einen Wettbewerbsverstoß. Von einer Irreführung der Verbraucher könne nicht gesprochen werden, da die Aussage „ohne Mindestgeldeingang“ sich eindeutig nur auf das Girokonto und nicht auch auf die danach folgenden Dienstleistungen beziehe, wie etwa die Ausstellung einer Kreditkarte.

Das zuständige Landgericht sah dies anders. Es sei davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Werbung der Bank so verstehe, dass auch ohne Mindestgeldeingang auf jeden Fall eine kostenlose Visakarte erhältlich sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Für eine Irreführung komme es nicht darauf an, ob die Aussage tatsächlich als objektiv falsch zu bewerten ist. Maßgeblich sei vielmehr die Beurteilung der Werbeaussage aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich informierten Verbrauchers.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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