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LG Frankfurt a.M.: Unzulässige Werbung mit „Versicherter Versand“ und „Echtheit der Ware“
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 08.11.2012, Az.: 2-03 O 205/12 entschieden, dass die Werbeaussagen „Versicherter Versand“ und „Echtheit der Ware“ gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig sind.
In dem konkreten Fall warb der Beklagte Unternehmer auf seinem e-Bay Shop mit der Aussage: „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“. Das Gericht wertete dies als eine Werbung mit bloßen Selbstverständlichkeiten, welche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verboten ist. Denn grundsätzlich sei ein Verkäufer stets verpflichtet, Originalware anzubieten. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein „Mehr“ an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschaffe sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Verkauf echter Waren sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf.
Ferner bot der Unternehmer bei seinen Versandbedingungen die Optionen „unversicherter Versand“ und „versicherter Versand“ an, wobei für den versicherten Versand ein höheres Entgelt anfiel. Die Richter am LG Frankfurt a.M. hierzu: „Mit dem Anbieten von „unversicherter Versand“ und „versicherter Versand“ (…) wirbt der Beklagte irreführend im Sinne der Regelung des § 5 UWG. Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Beklagte seine Kunden und den Verbraucher in die Irre. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gemäß §§ 474, 447 BGB zu tragen hat. Es liegt in keinem Fall ein „Mehr“ an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann. Daran vermag auch der Hinweis im letzten Satz der Ziffer 3 der AGB des Beklagten, dass ein versicherter Versand nur noch außerhalb Deutschland angeboten werde, nichts zu ändern.“