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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Frankfurt a.M.: Unzulässige Werbung mit „Versicherter Versand“ und „Echtheit der Ware“

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 08.11.2012, Az.: 2-03 O 205/12 entschieden, dass die Werbeaussagen „Versicherter Versand“ und „Echtheit der Ware“ gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig sind.

In dem konkreten Fall warb der Beklagte Unternehmer auf seinem e-Bay Shop mit der Aussage: „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“. Das Gericht wertete dies als eine Werbung mit bloßen Selbstverständlichkeiten, welche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verboten ist. Denn grundsätzlich sei ein Verkäufer stets verpflichtet, Originalware anzubieten. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein „Mehr“ an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschaffe sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Verkauf echter Waren sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf.

Ferner bot der Unternehmer bei seinen Versandbedingungen die Optionen „unversicherter Versand“ und „versicherter Versand“ an, wobei für den versicherten Versand ein höheres Entgelt anfiel. Die Richter am LG Frankfurt a.M. hierzu: „Mit dem Anbieten von „unversicherter Versand“ und „versicherter Versand“ (…) wirbt der Beklagte irreführend im Sinne der Regelung des § 5 UWG. Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Beklagte seine Kunden und den Verbraucher in die Irre. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gemäß §§ 474, 447 BGB zu tragen hat. Es liegt in keinem Fall ein „Mehr“ an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann. Daran vermag auch der Hinweis im letzten Satz der Ziffer 3 der AGB des Beklagten, dass ein versicherter Versand nur noch außerhalb Deutschland angeboten werde, nichts zu ändern.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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