Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Essen: Werbung mit „kostenloser Erstberatung (Filesharing) nicht wettbewerbswidrig
Das LG Essen hat mit Urteil vom 10.10.2013, Az.: 4 O 228/13 entschieden, dass ein Anwalt sich nicht wettbewerbswidrig verhält, wenn er bei sog. Filesharing-Abmahnungen eine kostenlose Erstberatung anbietet.
Ein Berufskollege (Mitbewerber) sah hierin sowohl einen Verstoß gegen das Berufs- als auch das Wettbewerbsrecht. Die Richter am LG Essen wiesen die Klage ab. Ein Verstoß gegen die für Anwälte geltenden berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der BRAO und des RVG liege nicht vor. Dem Beklagten stehe es frei für eine außergerichtliche Beratungstätigkeit keine Vergütung zu vereinbaren. Der Gesetzgeber habe in diesem Bereich keinerlei Mindestvergütung vorgesehen. Daher könne auch eine Vergütung von 0 Euro zwischen den Parteien vereinbart werden.
Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten sei die Werbung des Beklagten als zulässig einzustufen. Es liege weder ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG oder § 4 Nr. 10 UWG vor. Die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher werde durch die kostenlose Erstberatung nicht unangemessenen benachteiligt, vielmehr handele es sich um ein zulässiges Lockangebot. Auch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern läge nicht vor. Die Preisgestaltungsfreiheit erlaube es, den Preis einzelner Mitbewerber zu unterbieten, selbst das Anbieten von sog. Dumpingpreisen ist nicht per se wettbewerbswidrig. Erst beim hinzutreten besonderer Umstände könne im Einzelfall die Grenze zur Unlauterkeit überschritten werden. Dafür sei aber vorliegend nichts erkennbar. Vielmehr solle die kostenlose Erstberatung offenkundig den Einstieg in ein weitergehendes, dann Kosten auslösendes Mandat erleichtern. Im Ergebnis ziele die Werbung also darauf ab, im Schnitt kostendeckend zu arbeiten. Die kostenlose Erstberatung sei nur eine Werbemaßnahme neben anderen.