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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Essen: Werbung mit „kostenloser Erstberatung (Filesharing) nicht wettbewerbswidrig

Das LG Essen hat mit Urteil vom 10.10.2013, Az.: 4 O 228/13 entschieden, dass ein Anwalt sich nicht wettbewerbswidrig verhält, wenn er bei sog. Filesharing-Abmahnungen eine kostenlose Erstberatung anbietet.

Ein Berufskollege (Mitbewerber) sah hierin sowohl einen Verstoß gegen das Berufs- als auch das Wettbewerbsrecht. Die Richter am LG Essen wiesen die Klage ab. Ein Verstoß gegen die für Anwälte geltenden berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der BRAO und des RVG liege nicht vor. Dem Beklagten stehe es frei für eine außergerichtliche Beratungstätigkeit keine Vergütung zu vereinbaren. Der Gesetzgeber habe in diesem Bereich keinerlei Mindestvergütung vorgesehen. Daher könne auch eine Vergütung von 0 Euro zwischen den Parteien vereinbart werden.

Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten sei die Werbung des Beklagten als zulässig einzustufen. Es liege weder ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG oder § 4 Nr. 10 UWG vor. Die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher werde durch die kostenlose Erstberatung nicht unangemessenen benachteiligt, vielmehr handele es sich um ein zulässiges Lockangebot. Auch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern läge nicht vor. Die Preisgestaltungsfreiheit erlaube es, den Preis einzelner Mitbewerber zu unterbieten, selbst das Anbieten von sog. Dumpingpreisen ist nicht per se wettbewerbswidrig. Erst beim hinzutreten besonderer Umstände könne im Einzelfall die Grenze zur Unlauterkeit überschritten werden. Dafür sei aber vorliegend nichts erkennbar. Vielmehr solle die kostenlose Erstberatung offenkundig den Einstieg in ein weitergehendes, dann Kosten auslösendes Mandat erleichtern. Im Ergebnis ziele die Werbung also darauf ab, im Schnitt kostendeckend zu arbeiten. Die kostenlose Erstberatung sei nur eine Werbemaßnahme neben anderen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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