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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Berlin: Werbung im Internet gegenüber Minderjährigen muss als solche erkennbar sein

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 23.03.2012, Az.: 96 O 126/11 entschieden, dass eine verschleierte Internetwerbung gegenüber Minderjährigen wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte betrieb die Internetseite www.kindercampus.de. Diese Seite beinhaltete neben einem Spiel- und Quizangebot auch die Möglichkeit zum Abruf von Nachrichten oder anderen Informationen. Die Zielgruppe wurde für Kinder ab sieben Jahren angegeben.

Zum eigentlichen Sachverhalt: Auf der Internetseite erschien in einer Winterlandschaft ein Elch, der dem Nutzer einen Schneeball entgegenwarf. Anschließend erschien die Aufforderung „Klick und wirf zurück“. Daraufhin tauchte der Elch immer wieder an unterschiedlichen Positionen innerhalb der Winterlandschaft auf. Sobald der Nutzer mit dem Mauszeiger über einen auf der Seite befindlichen Werbebanner fuhr, erschien ein Fadenkreuz, mit dem der Spieler die Richtung markierte, in die ein Schneeball geworfen werden sollte. Ziel war es, denn Elch zu treffen. Nach drei Wurfversuchen wurde der Spieler auf eine andere Internetseite umgeleitet, wo ein Milchprodukt beworben wurde. Während der Wurfspiels war der Text „Werbung“ in kleiner Schriftgröße am unteren Bildschirmrand eingeblendet.

Die Richter am LG Berlin sahen hierin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG, da der Werbecharakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert worden sei. Es handelt sich um sog. Schleichwerbung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Maßnahme gezielt an Kinder als relevante Zielgruppe gerichtet habe. Kinder und Jugendliche sind aber nicht in gleicher Weiße wie Erwachsene in der Lage, redaktionelle Beiträge und Werbung zu unterscheiden. Es müssen die Besonderheiten kindlichen Verhaltens berücksichtigt werden. Allein die in Relation zur übrigen Gestaltung der Seite klein gedruckte Angabe „Werbung“ am unteren Bildschirmrand ist hierfür nicht ausreichend. Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt wurde somit verletzt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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