Rechteinhaber versuchen seit einigen Jahren, die illegale Verbreitung ihrer Werke (z.B. Filme, Musik, Computerprogramme- oder…
VGH München: Unzulässige Werbung mit „Delikatess-“ oder „Spitzenqualität“
Der VGH München hat mit zwei Urteilen vom 12. März 2013, Az.: 9 B 09.2135 und 9 B 09.2162 entschieden, dass Fleisch- und Wursterzeugnisse, die unter Verwendung von Bruchware, umgearbeiteter Wurst oder wiederverarbeitetem Brät hergestellt wurden, nicht unter hervorhebenden Hinweisen wie „Delikatess-“ oder „Spitzenqualität“ in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Nach Ansicht der Richter in München setzt der Begriff „Spitzenqualität“ eine bestimmte Qualität und Auswahl des verwendeten Ausgansmaterials voraus. Der BayVGH hat in den Urteilen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.