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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Aschaffenburg: Fahrschulwerbung ohne Angabe zur Führerscheinklasse wettbewerbswidrig

Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 03.09.2013, Az.: 2 HK O 24/13 entschieden, dass die Werbung einer Fahrschule für ihre Preise wettbewerbswidrig ist, wenn für den Betrachter der Werbeanzeige nicht erkennbar ist, auf welche Führerscheinklasse sich das unterbreitete Preisangebot bezieht.

Der Beklagte betrieb eine Fahrschule und warb mit folgender Aussage:

„Unser Adventsangebot:

Fahrstunden (auch Sonderfahrten) 32,50 €

Grundbetrag 150,- €

Prüfungsvorstellung/Theorie 50,- €

Praxis 110,- €

Anmeldung Theorie: Montag und Mittwoch 18.30-20.30 Uhr“

Die Richter am LG Aschaffenburg stuften die Werbung des Beklagten als irreführend und damit unlauter nach § 5a Abs. 3 UWG ein (Irreführung durch Unterlassen). Ein durchschnittlich informierter Verbraucher könne nicht erkennen, auf welche Führerscheinklassen sich das unterbreitete Angebot beziehe. Dadurch würden dem Verbraucher wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung vorenthalten. Erschwerend komme hinzu, dass bei bestimmten Führerscheinklassen die ausgewiesenen Entgelte von vornherein nicht anfallen könnten. Dieser Umstand hätte bei der Werbeanzeige berücksichtigt werden müssen. Zwar erklärte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung, die ausgewiesenen Preise würden für alle angebotenen Fahrzeugklassen gelten- dies änderte aber nichts an der Entscheidung des Gerichts. Unbestritten sei nämlich, dass die Beklagte gar keine Fahrstunden für LKW- und Busfahrten im Angebot habe, so dass eine Allgemeinverbindlichkeit für alle Fahrzeugklassen, wie sie mit der Werbeaussage suggeriert werde, gar nicht möglich sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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