Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Handlungsanleitung nach einer Abmahnung wegen Google Fonts – Datenschutz
In den letzten Wochen ist eine Vielzahl an „Abmahnungen“ versandt worden, die sich auf die datenschutzwidrige Nutzung von Google Fonts beziehen. Wir haben insoweit exemplarisch über zwei größere „Abmahnwellen“ berichtet und möchten an dieser Stelle nochmal auf die beiden Beiträge verweisen, in denen Betroffene einige Hinweise zum Umgang mit solchen Abmahnungen finden.
Link (mit Muster-Antwortschreiben): „Abmahnung“ durch Rechtsanwalt Kilian Lenard für Martin Ismail – Interessengemeinschaft Datenschutz wegen Google Fonts
Link: „Abmahnung“ durch RAAG Kanzlei für Herrn Wang Yu wegen Google Fonts
Dieser Beitrag soll betroffenen Webseitenbetreibern einen kurzen Überblick geben, wie sie ohne anwaltliche Vertretung vorgehen können.
Hierzu vorab noch folgender Hinweis: wenn Sie sich nicht vollständig sicher sind, dass Sie alles (insbesondere die Erklärungen zu Kostenrisiken) verstanden haben, dann sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzelfall ins Auge fassen. Eine solche Beratung ist kostenpflichtig und kann im Einzelfall auch sicherlich empfehlenswert sein, unserer Einschätzung nach ist es aber bei „Abmahnungen“ der nachfolgend beschriebenen Art derzeit nur in Ausnahmefällen notwendig, einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsabwehr zu beauftragen. Solange sich die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlungsansprüche beschränken oder Ihnen ein Angebot gemacht wird, durch Zahlung auf die „Abmahnung“ hin auch alle weiteren Ansprüche wie Unterlassung und/ oder Auskunft vergleichsweise zu erledigen, dürfte es derzeit ausreichend sein, die Zahlung zu verweigern und die Ansprüche (ohne nähere Begründung) zurückzuweisen. Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte es sich bei den sog. Google Fonts-Abmahnungen überwiegend um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen handeln, so dass eine Gegenwehr (auch bei Gericht) erfolgversprechend erscheint. Eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung sollte aber in jedem Fall dann erfolgen, wenn von Ihnen die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausdrücklich gefordert wird, da es in diesem Fall um viel mehr geht.
Grundsätzliches zu Abmahnungen wegen Google Fonts-Nutzung
Sie benötigen vorab ein Verständnis dafür, ob Ihnen eine echte Abmahnung vorliegt oder ob die Gegenseite an sich nur Zahlungen von Ihnen haben möchte.
Eine echte Abmahnung erkennen Sie grundsätzlich daran, dass Sie von der Gegenseite ausdrücklich zur Unterlassung aufgefordert werden und eine sogenannte Unterlassungserklärung abgeben sollen. Denn genau dies ist Sinn und Zweck einer Abmahnung: die Abmahnung ist die formale Aufforderung des Abmahners an den Abgemahnten, eine näher bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen.
Beispiel: Bei einer echten Google Fonts-Abmahnung werden Sie ausdrücklich dazu aufgefordert, zukünftig Google Fonts nicht mehr in datenschutzwidriger Weise auf Ihrer Internetseite zu nutzen und eine schriftliche Unterlassungserklärung abzugeben.
Diese Aufforderung entspricht der Unterlassungsforderung aus der Abmahnung. Dieses Verständnis ist deswegen wichtig, weil es sich bei dem Unterlassungsanspruch um den Hauptanspruch aus jeder Abmahnung handelt. Wenn der Unterlassungsanspruch nicht ausdrücklich geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um eine förmliche Abmahnung.
Erfüllt werden kann der Unterlassungsanspruch in erster Linie durch die Abgabe einer sogenannten Unterlassungserklärung. Mit dieser verspricht der Erklärende, dass er das beanstandete Verhalten einstellen und in Zukunft nicht wiederholen werde, andernfalls muss er eine Vertragsstrafe an den Abmahner zahlen.
In der Praxis ist es üblich, dass der Abmahner – insbesondere wenn er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt – der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt. Das ist zwar keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abmahnung, allerdings versuchen Abmahner häufig, auf diesem Weg die geltend gemachte Unterlassungsforderung zu konkretisieren. Zumindest kann eine vorformulierte Unterlassungserklärung als Formulierungshilfe dienen, wenn der Abgemahnte eine eigens formulierte (auch: abgeänderte / modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben möchte.
Wichtig ist mit Blick auf den Unterlassungsanspruch und die Unterlassungserklärung: der Unterlassungsanspruch geht mit einem hohen Kostenrisiko einher, wenn dieser gerichtlich geltend gemacht wird. Unter Kostenrisiko versteht man dabei die Kosten, die bei Gericht anfallen und von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Berücksichtigt werden hierbei alle anfallenden Verfahrenskosten, also die Kosten des eigenen Anwalts, des gegnerischen Anwalts und des Gerichts. Außerdem können hierzu noch Kosten von Zeugen oder Sachverständigengutachten zu addieren sein. Das Kostenrisiko ist in erster Linie abhängig vom sog. Streitwert eines Anspruchs; das ist das wirtschaftliche Interesse, das ein Anspruch hat.
Beispiel: Bei einem Autounfall mit einem Sachschaden von 1.000,00 Euro beläuft sich der Streitwert auf 1.000,00 Euro.
Unterlassungsansprüche können allerdings im Regelfall nicht einfach beziffert werden, sondern es haben sich in der Praxis „Erfahrungswerte“ herausgebildet. Üblich dürfte im Bereich der Google Fonts-Abmahnungen ein Streitwert von 5.000,00 Euro oder 10.000,00 Euro sein. Das Kostenrisiko für den Abgemahnten – sollte ein gerichtliches Verfahren folgen und der Abgemahnte unterliegen – ist in solchen Fällen durchaus beachtlich. Bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro beläuft es sich auf 2.517,90 Euro, bei einem Streitwert von 10.000,00 Euro auf 4,498,90 Euro.
Schon aus diesen möglichen Verfahrenskosten zeigt sich, dass bei einer „echten“ Abmahnung eine Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll ist. Daneben ist diese aber auch deswegen angezeigt, weil bei Abgabe einer Unterlassungserklärung alle Rechtsfolgen bekannt sein müssen. Die Unterlassungserklärung wirkt grundsätzlich ein Leben lang und führt dazu, dass bei einem neuen Verstoß gegenüber dem Abmahner eine Vertragsstrafe anfällt. Mit einer Unterlassungserklärung geht daher ein hohes Haftungsrisiko einher und es muss deswegen vor Abgabe einer Unterlassungserklärung genau geprüft werden, ob eine solche Erklärung wirklich abgegeben werden muss bzw. sollte und wenn ja, wie die Unterlassungserklärung formuliert wird.
Ein letzter Hinweis noch zur „echten“ Abmahnung: wenn diese von einem Anwalt ausgesprochen wird, dann werden üblicherweise auch Ansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten geltend gemacht. Allein diese Abmahnkosten (ohne Schadenersatz/ Schmerzensgeld) würden sich üblicherweise auf einen Betrag zwischen ca. 500,00 und 1.000,00 Euro belaufen. Wird eine solche Erstattungsforderung nicht geltend gemacht, dann ist dies ebenfalls ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine „echte“ Abmahnung nicht vorliegt.
Wichtig ist an dieser Stelle zu verstehen, dass die meisten der derzeit versandten Google Fonts-Abmahnungen dementsprechend keine echten Abmahnungen sind, weil sich die vermeintlich geschädigten Personen nahezu immer darauf beschränken, einen Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen. In den Schreiben werden zwar meistens auch andere Ansprüche wie eben der Unterlassungsanspruch oder Auskunftsansprüche angesprochen – allerdings enden die gerade aus den bekannten Abmahnwellen bekannten Schreiben immer damit, dass ein Angebot dahingehend erfolgt, dass mit der Zahlung eines (meistens relativ niedrigen Betrages) alle Ansprüche erledigt sein sollen.
Wenn Sie also eine Abmahnung wegen der datenschutzwidrigen Nutzung von Google Fonts erhalten haben, dann prüfen Sie zunächst, was genau von Ihnen verlangt wird: sollen Sie in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben? Falls ja, dann sollten Sie unbedingt eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Sollen Sie stattdessen „nur“ Schadenersatz/ Schmerzensgeld zahlen, ohne dass weitere Ansprüche drohen? In diesem Fall dürfte eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung in den meisten Fällen nicht notwendig sein. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dieser zweiten Variante und nennt die wichtigsten Handlungsempfehlungen.
Rechtslage bei der Nutzung von Google Fonts-Abmahnungen
Bei der Nutzung von Google Fonts kommen zwei verschiedene Wege in Betracht: möglich ist zunächst die statische Variante, bei der die gewünschte Schriftart auf den eigenen Server hochgeladen und sodann lokal in die eigene Webseite eingebunden wird. Bei Aufruf der Internetseite durch einen Nutzer werden in diesem Fall keine Daten an Google übertragen, so dass kein Datenschutzverstoß droht. Anders hingegen die dynamische Variante: hier erfolgt die Einbindung der Schriftart nicht über den eigenen Server, sondern durch ein Code-Snippet im HTML-Code der Webseite. Wird die Internetseite nunmehr aufgerufen, so wird eine Verbindung zu den Google-Servern aufgebaut, wobei sodann zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers an Google übertragen wird. Erfolgt diese Datenübertragung ohne vorherige Einwilligung des Nutzers, so kann hierin ein Datenschutzverstoß liegen. Das LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20, hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz zugesprochen.
Zu betonen ist: das Urteil des LG München I ist noch nicht rechtskräftig.
Was Sie nach Erhalt einer Google Fonts-“Abmahnung“ (2.Variante OHNE echte Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung) tun sollten
1. Zunächst sollten Sie prüfen, ob auf Ihrer Internetseite tatsächlich Google Fonts zum Einsatz kommen und falls ja, wie die Einbindung erfolgt. Hierbei kann Ihnen in technischer Hinsicht der Ersteller Ihrer Webseite behilflich sein, der zudem auch nötige Änderungen umsetzen kann und sollte.
Wenn die Einbindung der Google Font entgegen den Ausführungen aus der Abmahnung statisch erfolgt, dann brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen und können das Abmahnschreiben in den Papierkorb werfen.
Wenn allerdings (wie fast immer) die Google Font dynamisch eingebunden wurde, dann gibt es zwei Möglichkeiten, wie Sie vorgehen können: entweder binden Sie die Google Font zukünftig nur noch lokal in die eigene Webseite ein, was wohl die einfachste Variante sein dürfte. Alternativ können Sie durch die Gestaltung eines entsprechenden Cookie Consent Banners die vorherige Einwilligung des Nutzers einholen. Diese ganzen Begriffe sagen Ihnen nichts? Dann ab zu Ihrem Webseitenprogrammierer, der die technischen Hintergründe sowie die Umsetzung kennen muss.
2. Sie müssen Ihre Internetseite zwar ggf. anpassen, es ist aber nicht notwendig oder sinnvoll, die Internetseite offline zu nehmen. Liegt ein Datenschutzverstoß durch die rechtswidrige Nutzung von Google Fonts tatsächlich vor, dann würde dieser durch die Abschaltung der Internetseite nicht beseitigt. Denn der Verstoß ist ja gegenüber dem „Abmahner“ bereits begangen und damit kann nicht verhindert werden, dass dieser möglicherweise Ansprüche aus dem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt stellt.
Tatsächlich ist es so, dass Sie durch die Abschaltung der Webseite möglicherweise ganz andere Probleme schaffen; zum Beispiel können Sie eine ehemals gute Platzierung in Suchmaschinen wie Google, Yahoo oder Bing verlieren.
Kurz gesagt: eine Abschaltung der Webseite sollte nur der allerletzte Schritt sein, wenn Sie sich gar nicht anders zu helfen wissen, ansonsten beheben Sie die datenschutzwidrige Nutzung von Google Fonts und nutzen Ihre – jetzt hoffentlich insgesamt datenschutzkonforme – Internetseite weiter.
3. Haben Sie den Datenschutzverstoß für die Zukunft abgestellt, dann stellt sich die Frage, wie Sie auf die jeweilige „Abmahnung“ reagieren können. Grundsätzlich ist es bei den bekannten Abmahnwellen derzeit so, dass die Abmahner sich zumindest deren Angaben nach darauf beschränken, nur Zahlungen zu vereinnahmen. Hiermit sollen dann alle Ansprüche abgegolten sein, insbesondere auch der meistens zwar angesprochene, aber nicht geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
Die Rechtslage sei an dieser Stelle kurz wie folgt dargestellt: es ist zunächst richtig, dass bei einem Datenschutzverstoß tatsächlich ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen kann. Dieser ergibt sich aus Artikel 82 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und war in dem oben angesprochenen Urteil des LG München I, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20, die Grundlage für einen Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen. Das Gericht sprach hier 100,00 Euro zu.
Die meisten „Abmahner“, die sich auf dieses Urteil beziehen, übersehen allerdings bei der Geltendmachung der Ansprüche, dass ein solcher Anspruch nicht automatisch folgt. Das LG München I hat in seiner Entscheidung formuliert:
(…) Die Übermittlung der IP-Adresse erfolgte damit nicht nur einmalig. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist.
Die beiden wesentlichen Einschränkungen, die sich aus dieser vielzitierten Entscheidung ergeben, sind demnach zum einen der Umstand, dass dem Kläger im dortigen Verfahren ein Anspruch auf Schadenersatz deswegen zustand, weil die IP-Adresse wiederholt übermittelt wurde und weil ein sog. Kontrollverlust vorgelegen habe. Dieser Kontrollverlust setzt voraus, dass der jeweilige Seitenbesucher gerade nicht weiß, dass seine IP-Adresse aufgrund der Nutzung von Google Fonts in die USA übermittelt wird.
Bei den derzeit bekannten „Abmahnungen“, mit denen die „Geschädigten“ in allererster Linie Zahlungsansprüche im niedrigen Bereich geltend machen möchten, verhält es sich indessen nach derzeitigem Kenntnisstand so, dass gezielt nach Internetseiten gesucht wird, die Google Fonts dynamisch einbinden und diese dann bewusst aufgerufen werden. Dies steht im klaren Widerspruch zu der Begründung, die das LG München I gewählt hat: zum einen erfolgt lediglich eine einmalige Datenübermittlung, zum anderen wird diese durch den „geschädigten“ Seitenbesucher ganz bewusst herbeigeführt, weil er zielgerichtet die Seite zur späteren Geltendmachung des Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruches aufruft. Es fehlt damit auch an dem Kontrollverlust.
Es lässt sich daher mit sehr guter Begründung annehmen, dass die erhobenen Ansprüche aus einer solchen Google Fonts-“Abmahnung“, die sich rein auf die Geltendmachung von Zahlungen beschränkt, nicht bestehen. Selbstverständlich gibt es neben diesem zentralen Punkt einige weitere Argumente, die gegen ein Bestehen des Anspruchs sprechen, die hier aber außen vor bleiben sollen.
Wir haben daher allen Betroffenen, die sich – insbesondere die beiden oben verlinkten Abmahnwellen betreffend – bei uns gemeldet haben, empfohlen, die Zahlungsansprüche nicht zu erfüllen.
Entschließt sich der „abgemahnte“ Seiteninhaber, keine Zahlungen zu leisten, dann kann es natürlich passieren, dass der „Abmahner“ klagt. Derzeit ist nicht klar, ob hier Klagen drohen und falls ja, ob diese sich dann nur auf Zahlungsansprüche oder auch andere wie insbesondere Unterlassungsansprüche beziehen würden.
Wir gehen momentan davon aus, dass es sich vorliegend um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen handelt, mit anderen Worten die Gegenseite eher an der schnellen Erzielung von Einnahmen interessiert ist. Sollte dies zutreffend sein, dann dürfte eine gerichtliche Geltendmachung insgesamt sehr unwahrscheinlich sein. Sollte es dazu kommen, dass die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht, aber durch das angerufene Gericht nicht zugesprochen werden, dann dürfte das nämlich ein schnelles Ende der gesamten Abmahnwelle zur Folge haben.
Was droht Ihnen, falls die Gegenseite tatsächlich klagen sollte? Hier wäre zu unterscheiden, ob die Gegenseite (auch) Unterlassungsansprüche einklagt oder nur die Zahlungsforderung gerichtlich geltend macht.
Zunächst einmal: in beiden Fällen sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, da im gerichtlichen Verfahren eine umfassende Verteidigung erfolgen sollte. Diese kann Ihnen sehr wahrscheinlich nur durch einen fachkundigen Anwalt angeboten werden.
Sollte die Gegenseite sich entschließen, tatsächlich eine Unterlassungsklage einzureichen, dann könnten Ihnen im schlimmsten Fall die oben genannten Kosten aus einem Unterlassungsklageverfahren drohen. Es gibt nach unserer Einschätzung zwar gute Gründe dafür anzunehmen, dass zum einen solche Unterlassungsklagen höchst unwahrscheinlich sind, zum anderen auch verschiedene Wege, mit denen sich die möglichen Kosten möglicherweise vollständig vermeiden oder zumindest reduzieren lassen, allerdings würde eine Darstellung dieser Punkte hier komplett den Rahmen sprengen.
Sollte die Gegenseite indessen Zahlungsklage einreichen, dann wäre es so, dass die geforderten Summen sich in einem sehr niedrigen Bereich bewegen. Dem jeweils betroffenen Seiteninhaber würden damit auch keine Kostenrisiken drohen, die sich in einem Bereich von mehreren tausend Euro bewegen, sondern das Kostenrisiko würde sich auf rund 500,00 Euro belaufen. Mit anderen Worten: sollte das angerufene Gericht tatsächlich ein Schmerzensgeld im Bereich von 100,00 bis 250,00 Euro zusprechen, dann würde der ganze „Spaß“ im schlimmsten Fall deutlich unter 1.000,00 Euro kosten.
Wie wahrscheinlich ist es, dass Ansprüche im Falle einer Klage abgewehrt werden können? An dieser Stelle muss offen gesagt werden, dass eine in jeder Hinsicht sichere Einschätzung – wie in allen Rechtsangelegenheiten – vorab nicht möglich ist. Die Rechtspraxis zeigt, dass das Ergebnis eines Verfahrens von deutlich mehr abhängig ist als einfach nur der Rechtslage. Selbstverständlich fließen in Verfahren auch weitere Umstände ein, wie z.B. Aussagen von Zeugen, die dazu führen können, dass sich ein Verfahren anders entwickelt als erwartet. Da es sich insbesondere bei den vorliegenden Fragen nach Schadenersatz und Schmerzensgeld nach der DSGVO um ein recht junges Problemfeld handelt, ist es auch durchaus denkbar, dass Gerichte mit dem Anspruch großzügiger umgehen. Mit anderen Worten: zu hundert Prozent ausschließen, dass ein Gericht die Ansprüche zuspricht, ist nicht möglich.
Allerdings gibt es eine doch recht umfangreiche Rechtsprechung zum sog. Rechtmissbrauch (auch mit Blick auf Abmahnungen), die eine Verteidigung gegen die Ansprüche bei Gericht durchaus erfolgversprechend erscheinen lassen. Hierzu kommen dann natürlich noch die Verteidigungsmöglichkeiten bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, etwa der oben kurz dargestellte Ansatz nach der Entscheidung des LG München I.
Wer sich entschließt, die Ansprüche nicht zu erfüllen, der hat hierzu im Prinzip folgende Möglichkeiten:
a) Der jeweilige Seitenbetreiber könnte das Schreiben einfach ignorieren und keine Reaktion zeigen.
b) Die Ansprüche könnten durch kurzes Schreiben zurückgewiesen werden, hierbei genügt es an sich zu schreiben, dass „alle Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zurückgewiesen werden.“ Mehr bedarf es an sich nicht, wer möchte, kann insoweit natürlich auch ein Musterschreiben (wie das aus den zu Beginn des Beitrags verlinkten Artikeln) nutzen.
c) Zuletzt wäre noch denkbar, dass ein Rechtsanwalt beauftragt wird, die Ansprüche zurückzuweisen.
Bislang haben wir allen Betroffenen, die sich bei uns gemeldet haben, ein Vorgehen nach Variante a) oder b) angeraten, da dies nach derzeitigem Kenntnisstand die geringsten Kosten auslöst und weil das Risiko in allen drei Varianten absolut identisch ist. Zu einer erfüllung der Ansprüche können wir vorliegend nicht raten.
Zu guter Letzt: Wie kann man sich sonst noch wehren?
Auch wenn wir der Meinung sind, dass derartige Massenabmahnungen sehr wahrscheinlich in den Bereich der Abzocke eingeordnet werden können und aus unserer Sicht nur für die Papiertonne taugen: es wäre durchaus möglich, (anwaltlich vertreten) zum Gegenangriff überzugehen und die jeweiligen Abmahner zu verklagen. Möglich ist das in Form einer sog. negativen Feststellungsklage. Diese hat zum Ziel, dass eine Klage gegen den „Abmahner“ bei Gericht dazu führt, dass dieses die erhobenen Ansprüche als nicht gegeben feststellt.
Im Erfolgsfall führt dieses Vorgehen nicht nur dazu, dass der Abmahner seine Ansprüche verliert, sondern er muss zudem die anfallenden Kosten des Verfahrens vollständig tragen. Der Kläger erwirbt in diesem Fall also einen Anspruch auf Erstattung der ihm selbst entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten und kann die Sache damit im Idealfall auf Kosten des Abmahners aus der Welt schaffen.
Ob dieses Vorgehen sinnvoll ist, lässt sich nicht ganz einfach sagen. Zum einen ist es so, dass der abgemahnte Seiteninhaber selbst tätig werden muss, er muss zunächst einmal Kosten für Gericht und eigenen Anwalt aufwenden und kann dann im Erfolgsfall versuchen, das Geld bei der Gegenseite einzufordern. Sollten genügend betroffene Seiteninhaber auf die „Abmahnungen“ hin gezahlt haben, dann könnte es auch durchaus sein, dass man am Ende wieder bei „Null“ steht. Wir wissen allerdings aus ähnlichen Massenabmahnungen in der Vergangenheit, dass die Beteiligten in solchen Fällen oft nicht grundlos Wege zur schnellen Erzielung von Einnahmen suchen. Ob die Gegenseite tatsächlich solvent ist und am Ende für angefallene Kosten aufkommen könnte, ist nicht bekannt. Zum anderen stellt sich die Frage, ob man tatsächlich selbst tätig werden muss, wenn – wie bei den Google Fonts-Abmahnungen – offensichtlich streitbare Ansprüche im Raum stehen. Wir sind hier der Meinung: derjenige, der sich eines solchen Anspruches berühmt, soll gefälligst selbst in Vorleistung gehen und ein gerichtliches Verfahren anstrengen, wenn er von seinem Anspruch überzeugt ist.