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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Hannover: Unzulässige Werbung durch Bewertungs-Anfrage mit E-Mail

Das AG Hannover hat mit Urteil vom 03.04.2013, Az.: 550 C 13442/12 entschieden, dass eine per E-Mail versandte Bewertungsanfrage nach Durchführung eines Kaufvertrages eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG sein kann.

In dem konkreten Fall hatte der Kläger bei der Beklagten Autoreifen bestellt. Nachdem die Vertragspflichten von beiden Seiten ordnungsgemäß erfüllt worden waren, teilte der Kläger dem Verkäufer mit, dass er keine Werbung, Newsletter, Bewertungsanfragen oder ähnliches erhalten wolle. Dessen ungeachtet übersandte die Beklagte kurze Zeit später eine per E-Mail verschickte Bewertungsanfrage.

Das AG Hannover sah hierin eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Bei der versandten Bewertungsanfrage handele es sich um Werbung im rechtlichen Sinne. Der Kläger habe eindeutig erklärt, dass er diese Form der Werbung nicht wünsche- eine vorherige ausdrückliche Einwilligung liege nicht vor. Aus diesem Grunde sei das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig gewesen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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