Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Nürnberg: Gewinnspiel in Apotheker-Zeitschrift unzulässig

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 29.11.2011, Az.: 3 U 1429/11 entschieden, dass die Durchführung eines Gewinnspiels für ein Arzneimittel in einer Apotheken-Zeitschrift, die sich an Apothekenpersonal richtet, mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unvereinbar ist.

Die Beklagte hatte in einer Zeitschrift, welche sich an Apotheker richtete, einen Faltprospekt beigelegt. Der Prospekt befasst sich mit einem von der Beklagten vertriebenen Arzneimittel. Darüber hinaus enthielt er ein Gewinnspiel. Zu gewinnen gab es u.a. mehrere City-Fahrräder.

Der Kläger (eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen) sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Gewinnspiel verstoße gegen § 7 Abs. 1 HWG, welcher eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.

Im Berufungsverfahren bekam der Kläger nun Recht. Bei dem Gewinnspiel handele es ich um eine unzulässige Werbung im Sinne des HWG. Zwischen dem in der Broschüre beworbenen Produkt und dem Gewinnspiel bestehe ein hinreichender Zusammenhang.

Die Durchführung des Preisausschreibens sei nicht vom Schutzzweck des HWG gedeckt, da die teilnehmenden Fachkreise (Apothekerpersonal) keine adäquate, wirtschaftliche Gegenleistung im Sinne des Werbenden erbrächten. Die Teilnehmer an dem Preisausschreiben hätten, um eine Gewinnchance zu erhalten, nichts weiter zu tun, als drei von der Beklagten in einem Multiple-Choice-Verfahren gestellte Fragen zu beantworten. 

Ferner ergebe sich die Unzulässigkeit der Werbung auch daraus, dass eine (mittelbare) Gesundheitsgefährdung der Kunden vorliege. Es bestehe die Gefahr, dass durch das Preisausschreiben beeinflusste Apothekenangestellte das beworbene Mittel einem Kranken empfählen, obwohl im Zweifelsfall die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen