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Klage durch Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH
Aktuell liegt uns eine Klage der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH vor. Der Sache nach geht es um die Einforderung von Schadenersatz sowie angefallenen Anwaltskosten aufgrund einer früher ausgesprochenen Abmahnung.
Mit der ursprünglichen Abmahnung hatte die Kanzlei Unterlassungsansprüche geltend gemacht sowie zur Abgeltung sämtlicher Zahlungsansprüche einen pauschalen Betrag in Höhe von 450,- Euro gefordert. Gegenstand der Abmahnung aus dem Jahr 2013 war ein aktuelles Musikstück gewesen.
Außergerichtlich war eine Unterlassungserklärung in abgeänderter Form abgegeben worden. Ein Ausgleich der Zahlungsansprüche erfolgte hingegen nicht.
Im gerichtlichen Verfahren werden nun Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.000,- Euro (= 265,70 Euro), Ermittlungskosten von 30,33 Euro sowie ein nach der Lizenzanalogie angenommener Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,- Euro geltend gemacht.
Ausgangspunkt in einem gerichtlichen Verfahren, in dem es um die Zahlung von Anwaltskosten und Schadenersatz nach einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung geht, ist immer die durch den Bundesgerichtshof aufgestellte Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen haftet. Aus dieser Vermutung folgt eine so genannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der zwar nicht beweisen muss, dass er nicht verantwortlich ist, aber einen Sachverhalt vortragen muss, stehen sich die Möglichkeit ergibt, ausschließlich ein Dritter und nicht auf der Anschlussinhaber die behauptete Rechtsverletzung begangen hat.
In der Praxis kommt diese sekundäre Darlegungslast jedoch in vielen Verfahren beinahe einer Beweislastumkehr gleich. Normalerweise trifft im gerichtlichen Verfahren denjenigen die Beweislast, der einen Anspruch durchsetzen möchte. Vereinfacht ausgedrückt könnte man also sagen, dass jeder die für sich günstigen Tatsachen beweisen muss.
Nach richtigem Verständnis und zwischenzeitlich von einer Vielzahl von Gerichten getragener Auffassung muss ein beklagter Anschlussinhaber den ihn entlastenden Vortrag gerade nicht unter Beweis stellen, sondern eben nur darlegen. Das folgt daraus, dass die sekundäre Darlegungslast in aller erster Linie ein Wissensdefizit zwischen dem Anschlussinhaber – der ja im Regelfall Kenntnis davon hat, wer einen Internetanschluss nutzt – und dem klagenden Rechteinhaber ausgleichen soll. Der Rechteinhaber, also derjenige, der die Abmahnung ausgesprochen hat, kann nicht wissen, wie sich die Nutzung eines Internetanschlusses gestaltet, und ist daher auf Vortrag des Anschlussinhabers angewiesen. Sobald dieser Vortrag allerdings vorliegt, der abgemahnte Anschlussinhaber mithin seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, greifen die üblichen zivilprozessualen Regelungen, nach denen nun mehr der Kläger beweisen muss, dass der Anschlussinhaber für die vorgeworfene Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann.
Welcher Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast ausreichend ist, um zu einer Entlastung des Anschlussinhabers zu gelangen, wird derzeit von den deutschen Gerichten nicht einheitlich beurteilt. Ansicht gibt es nicht den richtigen oder den falschen Vortrag, da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Ganz allgemein wird man aber sagen können, dass die Möglichkeiten gegen derartige Ansprüche im gerichtlichen Verfahren in den letzten Monaten deutlich zugenommen haben. So kann zum Beispiel eine Nutzung des Internetanschlusses durch mehrere Personen oder eine so genannte qualifizierte Abwesenheit ausreichend sein, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.
Dessen ungeachtet handelt es sich bei einem gerichtlichen Verfahren um einen formalisierten Ablauf, der unter anderem die Einhaltung von Fristen und Verfahrensvorschriften erfordert. Spätestens in einem gerichtlichen Verfahren sollten abgemahnte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um einer Klageforderung optimal entgegentreten zu können.