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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung mit Abbildungen, die nicht Produktbestandteil oder Produktinhalt sind

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.03.2012, Az.: 6 U 12/11 entschieden, dass die Abbildung einer Orangenblüte auf einem Erfrischungsgetränk wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Getränk keine Orangenblüten oder Bestandteile von diesen enthält.

Die Beklagte hatte ein Erfrischungsgetränk mit dem Namen „Bella Fontanis Mango-Orangenblüte“ herausgebracht. Auf dem Etikett der Flasche war eine Orangenblüte abgebildet. Die Richter am OLG Karlsruhe sahen hierin einen Wettbewerbsverstoß. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der die naturgetreue Abbildung von Früchten oder Pflanzenteilen auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks wahrnehme, gehe davon aus, dass in dem Getränk Fruchtsaft und/oder Fruchtmark der abgebildeten Pflanze bzw. der Frucht enthalten sei. Dem sei aber in Wahrheit nicht so. Die Fehlvorstellung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass auf der hinteren Seite des Etiketts ein Hinweis dergestalt vorliege, dass die Bezeichnung „Mango-Orangenblüte“ und die bildlichen Darstellungen lediglich die Geschmacksrichtung beschreiben sollen. Mit der Aufmachung des Produkts verstoße die Beklagte gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittelgesetzes, so das Gericht in seiner Entscheidung.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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