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OLG Jena: Keine Informationspflichten bei Werbung mit Produktgattung
Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 20.03.2013, Az.: 2 W 137/13 entschieden, dass ein Unternehmer nicht den Informationspflichten aus § 5a Abs. 3 UWG unterliegt, wenn die getroffene Werbeaussage lediglich allgemein die Merkmale der beworbenen Ware beschreibt.
Der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmer warb in einer Zeitungsannonce mit folgenden Aussagen für Spielwaren/Kleidungsstücke: „L 10,- € günstiger – jedes Teil ab 24,99 € ggü UVP“ und „B Jeans je 39,- €“.
Hiergegen wehrte sich ein Wettbewerbsverein und beantragte Unterlassung. Die Richter am OLG Jena konnten allerdings keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Der Unternehmer habe nicht gegen § 5a Abs. 3 UWG verstoßen, da die Zeitungswerbung keine Aufforderung zum Kauf im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Nach § 5a Abs. 3 UWG muss ein Unternehmer bestimmte Informationspflichten beachten, wenn Waren oder Dienstleistungen in der Weise angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.
Im konkreten Fall müsse berücksichtigt werden, dass die Werbeaussagen sehr allgemein gehalten seien- eine Konkretisierung der Produkte habe gerade nicht stattgefunden. Der Unternehmer habe lediglich eine Produktgattung bzw. Marke eines bestimmten Herstellers beworben (L- Spielwaren und B-Jeans). Dies reiche aber nicht aus, um die Informationspflichten aus § 5a Abs. 3 UWG auszulösen. Die streitgegenständliche Werbung stelle keine Aufforderung zum Kauf dar, da der durchschnittliche Verbraucher allein durch die getroffenen Werbeaussagen nicht in der Lage sei, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen, da die beworbenen Produkte lediglich allgemein beschrieben würden. Folglich seien die Voraussetzungen von § 5a Abs. 3 UWG nicht erfüllt gewesen, so dass den Unternehmer keine weitergehenden Informationspflichten trafen.
Ergänzend hierzu aus der Entscheidung des OLG Jena vom 20.03.2013: „Das gilt zunächst für das in der Zeitungswerbung erwähnte Kinderspielzeug. Hier lautet die Werbeaussage “L 10,- € günstiger – jedes Teil ab 24,99 € ggü UVP”. Es fehlt hier sowohl an einer ausreichend konkreten Beschreibung bzw. Individualisierung des angebotenen Produkts als auch an der Möglichkeit, diesem einen bestimmten Preis zuzuordnen. Genannt sind lediglich eine Spielzeugmarke und der Umstand, dass Produkte ab einem Preis von 24,99 € von der Antragsgegnerin um 10,00 € günstiger gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers angeboten werden.
Spielwaren der Marke L existieren aber (gerichtsbekannt) in einer besonders großen Vielfalt und zu völlig unterschiedlichen Preisen. Dies ist auch dem Durchschnittsverbraucher bekannt.”