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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Jena: Keine Informationspflichten bei Werbung mit Produktgattung

Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 20.03.2013, Az.: 2 W 137/13 entschieden, dass ein Unternehmer nicht den Informationspflichten aus § 5a Abs. 3 UWG unterliegt, wenn die getroffene Werbeaussage lediglich allgemein die Merkmale der beworbenen Ware beschreibt.

Der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmer warb in einer Zeitungsannonce mit folgenden Aussagen für Spielwaren/Kleidungsstücke: „L 10,- € günstiger – jedes Teil ab 24,99 € ggü UVP“ und „B Jeans je 39,- €“.

Hiergegen wehrte sich ein Wettbewerbsverein und beantragte Unterlassung. Die Richter am OLG Jena konnten allerdings keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Der Unternehmer habe nicht gegen § 5a Abs. 3 UWG verstoßen, da die Zeitungswerbung keine Aufforderung zum Kauf im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Nach § 5a Abs. 3 UWG muss ein Unternehmer bestimmte Informationspflichten beachten, wenn Waren oder Dienstleistungen in der Weise angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Im konkreten Fall müsse berücksichtigt werden, dass die Werbeaussagen sehr allgemein gehalten seien- eine Konkretisierung der Produkte habe gerade nicht stattgefunden. Der Unternehmer habe lediglich eine Produktgattung bzw. Marke eines bestimmten Herstellers beworben (L- Spielwaren und B-Jeans). Dies reiche aber nicht aus, um die Informationspflichten aus § 5a Abs. 3 UWG auszulösen. Die streitgegenständliche Werbung stelle keine Aufforderung zum Kauf dar, da der durchschnittliche Verbraucher allein durch die getroffenen Werbeaussagen nicht in der Lage sei, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen, da die beworbenen Produkte lediglich allgemein beschrieben würden. Folglich seien die Voraussetzungen von § 5a Abs. 3 UWG nicht erfüllt gewesen, so dass den Unternehmer keine weitergehenden Informationspflichten trafen.

Ergänzend hierzu aus der Entscheidung des OLG Jena vom 20.03.2013: „Das gilt zunächst für das in der Zeitungswerbung erwähnte Kinderspielzeug. Hier lautet die Werbeaussage “L 10,- € günstiger – jedes Teil ab 24,99 € ggü UVP”. Es fehlt hier sowohl an einer ausreichend konkreten Beschreibung bzw. Individualisierung des angebotenen Produkts als auch an der Möglichkeit, diesem einen bestimmten Preis zuzuordnen. Genannt sind lediglich eine Spielzeugmarke und der Umstand, dass Produkte ab einem Preis von 24,99 € von der Antragsgegnerin um 10,00 € günstiger gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers angeboten werden.

Spielwaren der Marke L existieren aber (gerichtsbekannt) in einer besonders großen Vielfalt und zu völlig unterschiedlichen Preisen. Dies ist auch dem Durchschnittsverbraucher bekannt.”

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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