Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbeanzeige von ARAL wegen fehlender Informationspflichten
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.02.2014, Az.: 4 U 144/14 entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es im Rahmen einer Werbekampagne nicht die gesetzlich vorgeschriebenen informationspflichten nach § 5a Abs. 3 UWG in ausreichendem Maße beachtet.
Der bekannte Tankstellen-Betreiber ARAL hatte in einer Motorzeitschrift seine Produktreihe „Crossinos“ beworben. Hierbei handelt es sich um belegte Baguette-Brote welche in sog. „Petit-Bistros“, welche von Aral betrieben werden, zum Verkauf angeboten werden. Die obere Hälfte der Werbeanzeige bestand aus einer Abbildung von drei unterschiedlich belegten Baguette-Broten, über denen sich die Schriftzüge „Crossinos – Unsere Genießer-Baguettes“ (links oben auf der Seite) und „www.aral.de“ (rechts oben auf der Seite) befanden. Die Abbildung war mit folgendem Text beschrieben:
„Die neuen Crossinos !
Unsere Besten zum Probierpreis von nur 1,99 €*.
Für alle, die unterwegs nicht irgendwas wollen: Die neuen Crossinos sind da – unsere Genießer-Baguettes. In 6 köstlichen Varianten und nur aus besten Zutaten. Knusprig-lecker, frisch für Sie gemacht und jetzt im März zum einmaligen Probierpreis von nur 1,99 €*.
*unverbindliche Preisempfehlung, nur in teilnehmenden Petit Bistros“
Am unteren rechten Seitenrand befand sich der Schriftzug von ARAL mit dem zusätzlichen Slogan „Alles super“.
Hiergegen wandte sich ein Wettbewerbsverband und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin rügte einen Verstoß gegen die vom Gesetzgeber in § 5a Abs. 3 UWG vorgesehenen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Demnach muss ein Unternehmer, welcher Waren oder Dienstleistungen in konkreter Art und Weise anbietet, wesentliche Informationen dem Verbraucher gegenüber zur Verfügung stellen. Hierzu zählen u.a. auch die Angabe zur Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens, vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Richter am OLG Hamm bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Wörtlich heißt es in den Urteilsgründen: „Die beanstandete Werbeanzeige enthält keine Angaben zu Identität und Anschrift auch nur eines einzigen Unternehmers. Abgesehen davon, dass nicht eine einzige Anschrift eines Unternehmers in der Anzeige angegeben ist, ist die bloße Angabe der Bezeichnung „Aral“ in der Werbeanzeige nicht einmal eine ausreichende Identitätsangabe im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da hierzu auch die Angabe der Rechtsform gehört (BGH, Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 180/12 – <juris> [„Brandneu von der IFA“]). Angaben zur Identität und Anschrift von Unternehmern ergeben sich auch nicht „unmittelbar aus den Umständen“ im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG, insbesondere nicht aus der Wiedergabe der Internetadresse der Beklagten im Anzeigentext, über die nach den Angaben der Beklagten entsprechende Informationen abrufbar sein sollen. Über den Internetauftritt werden die Informationen vielmehr lediglich anderweitig zur Verfügung gestellt, sie ergeben sich hierdurch nicht unmittelbar aus den Umständen.“