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OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch fehlenden Online-Hinweis auf Speicherung des Vertragstextes
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 23.10.2012, Az.: I-4 U 134/12 entschieden, dass ein Online-Händler sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er nicht auf die Möglichkeit der Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss hinweist.
Der Kunde müsse erkennen können, ob bei einem Fernabsatzvertrag der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert werde und ihm zugänglich sei. Andernfalls liege ein Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten vor, wie sie in § 312g BGB normiert sind. Da es sich hierbei um Marktverhaltensregelungen handelt, welche ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr beachten müsse, sei ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG zu bejahen.