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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Zur Eilbedürftigkeit bei Markenverletzungen im Internet

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 02.01.2013, Az.: 6 W 130/12 entschieden, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 UWG nicht auf den Bereich des Markenrechts übertragbar ist.

Es geht dabei um Fälle des einstweiligen bzw. vorläufigen Rechtsschutzes. Darunter versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte des Klägers vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen. Ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist immer dann angezeigt, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt wird.

Im Wettbewerbsrecht wird gegen Rechtsverletzungen oftmals im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorgegangen. Die grundsätzlich vom Antragssteller darzulegende Eilbedürftigkeit wird hierbei nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Die Richter am OLG Frankfurt entschieden nun, dass diese Ausnahmeregelung nicht auf den Bereich des Markenrechts übertragbar ist. Es handele sich um eine speziell für das UWG geltende Sonderregelung. Bei Rechtsverstößen im Markenrecht gelten die allg. Grundsätze, so dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Sache glaubhaft darlegen muss.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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