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OLG Frankfurt a.M.: Zur Eilbedürftigkeit bei Markenverletzungen im Internet
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 02.01.2013, Az.: 6 W 130/12 entschieden, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 UWG nicht auf den Bereich des Markenrechts übertragbar ist.
Es geht dabei um Fälle des einstweiligen bzw. vorläufigen Rechtsschutzes. Darunter versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte des Klägers vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen. Ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist immer dann angezeigt, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt wird.
Im Wettbewerbsrecht wird gegen Rechtsverletzungen oftmals im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorgegangen. Die grundsätzlich vom Antragssteller darzulegende Eilbedürftigkeit wird hierbei nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Die Richter am OLG Frankfurt entschieden nun, dass diese Ausnahmeregelung nicht auf den Bereich des Markenrechts übertragbar ist. Es handele sich um eine speziell für das UWG geltende Sonderregelung. Bei Rechtsverstößen im Markenrecht gelten die allg. Grundsätze, so dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Sache glaubhaft darlegen muss.