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LG Hamburg: „Du darfst“-Produktwerbung irreführend
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 06.11.2012, Az.: 406 HKO 107/12 entschieden, dass der Werbespot „Diät ohne mich“ der „Du darfst“- Reihe wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte warb in dem Werbespot „Diät ohne mich“ wie folgt: „Das ist für die, die auf Nichts verzichten, die sich satt essen am … und allem worauf sie gerade Lust haben. Du hast keine Lust Kalorien zu zählen? Dann lass es doch einfach. Mit „du darfst“ kannst Du unbeschwert genießen. Denn „du darfst“ heißt vor allem: Du musst gar nichts. Greif einfach zu. Diät – ohne mich. Du darfst.“
Die Richter bejahten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) Die Werbung sei irreführend nach § 5 UWG. Der gesamte Werbespot sei darauf ausgerichtet, die Botschaft zu vermitteln, mit „du darfst“ Produkten könne der Verbraucher Lebensmittel unbeschwert genießen, wie dies auch schon der Markenname suggeriere. Die in diesem Zusammenhang gezeigten Bilder schlanker und aktiver Menschen unterstreiche dabei die Botschaft, dass der Genuss mit „du darfst“-Produkten bedenkenlos erfolgen könne, ohne dass eine Gewichtszunahme die Folge sein könne. Diese Angabe sei aber falsch. Zwar seien die Produkte kalorienreduziert. Dies führe aber nicht zu dem Schluss, dass eine Gewichtszunahme bei übermäßigem Verzehr auszuschließen sei. Auch kalorienreduzierte Waren weisen eine hohe Energiedichte auf, die zu einer Gewichtszunahme führen können. Der in der Werbebotschaft vermittelte Eindruck, der Verbraucher könne so viel essen wie er wolle ohne gleichzeitig zuzunehmen, sei irreführend.