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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Unzulässige Anwaltswerbung mit Abmahn-Schutzbrief für 10,- EURO

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 29.03.2012, Az.: I-4 U 167/11 entschieden, dass ein Anwalt, welcher damit wirbt für eine Pauschalbetrag in Höhe von 10 Euro monatlich in Abmahngelegenheiten tätig zu werden, einen Wettbewerbsverstoß begeht.

In dem konkreten Fall warb der Beklagte Rechtsanwalt mit einem sog. „Abmahn-Schutzbrief“. Hierzu hieß es in den AGB’s: „Für einen monatlichen Betrag von 10,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vertreten wir Sie außergerichtlich und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens in 1. Instanz, ohne weitere Gebühren Ihnen gegenüber zu erheben."

Die Richter am OLG Hamm sahen darin einen Verstoß gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), da die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschritten würden.

Das Gericht wörtlich: „Diese Honorarpauschale liegt jedenfalls in der beworbenen Form mit 10 Euro monatlich unter den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren für beinahe jeden Streitgegenstand, zumal die Monatspauschale nach der Werbung nicht einmal an eine Mindestvertragslaufzeit gekoppelt ist. Auch der Hinweis auf ein Mindesthonorar fehlt. Ein Rechtsanwalt darf aber nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO keine Gebühren und Auslagen verlangen, welche die gesetzlichen Gebührensätze des RVG unterschreiten. Die Ausnahmefälle des § 4 Abs. 1 RVG sind auf außergerichtliche Verfahren beschränkt, so dass die vom Beklagten verwendete Klausel davon zwar noch profitieren könnte. Doch sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, dass auch bei außergerichtlichen Verfahren die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Ob dies der Fall ist, könnte nur beurteilt werden, wenn eine Mindestlaufzeit oder ein Mindesthonorar wenigstens kalkulierbar wären. Da der Beklagte im Wettbewerbsstreitigkeiten tätig ist, die typischerweise hohe Streitwerte erzeugen, ist kaum anzunehmen, dass die Zahlung selbst mehrerer Monatspauschalen jemals ausreichen wird, um schon das Haftungsrisiko des Anwalts bei Fehlern in solchen Prozessen angemessen abzudecken, von dem Arbeitsaufwand, der nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann, ganz abgesehen.“

Da die Vorschriften der BRAO und des RVG überdies als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu werten seien, bejahten die Richter einen Wettbewerbsverstoß.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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