Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Hamm: Unzulässige Anwaltswerbung mit Abmahn-Schutzbrief für 10,- EURO
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 29.03.2012, Az.: I-4 U 167/11 entschieden, dass ein Anwalt, welcher damit wirbt für eine Pauschalbetrag in Höhe von 10 Euro monatlich in Abmahngelegenheiten tätig zu werden, einen Wettbewerbsverstoß begeht.
In dem konkreten Fall warb der Beklagte Rechtsanwalt mit einem sog. „Abmahn-Schutzbrief“. Hierzu hieß es in den AGB’s: „Für einen monatlichen Betrag von 10,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vertreten wir Sie außergerichtlich und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens in 1. Instanz, ohne weitere Gebühren Ihnen gegenüber zu erheben."
Die Richter am OLG Hamm sahen darin einen Verstoß gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), da die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschritten würden.
Das Gericht wörtlich: „Diese Honorarpauschale liegt jedenfalls in der beworbenen Form mit 10 Euro monatlich unter den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren für beinahe jeden Streitgegenstand, zumal die Monatspauschale nach der Werbung nicht einmal an eine Mindestvertragslaufzeit gekoppelt ist. Auch der Hinweis auf ein Mindesthonorar fehlt. Ein Rechtsanwalt darf aber nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO keine Gebühren und Auslagen verlangen, welche die gesetzlichen Gebührensätze des RVG unterschreiten. Die Ausnahmefälle des § 4 Abs. 1 RVG sind auf außergerichtliche Verfahren beschränkt, so dass die vom Beklagten verwendete Klausel davon zwar noch profitieren könnte. Doch sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, dass auch bei außergerichtlichen Verfahren die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Ob dies der Fall ist, könnte nur beurteilt werden, wenn eine Mindestlaufzeit oder ein Mindesthonorar wenigstens kalkulierbar wären. Da der Beklagte im Wettbewerbsstreitigkeiten tätig ist, die typischerweise hohe Streitwerte erzeugen, ist kaum anzunehmen, dass die Zahlung selbst mehrerer Monatspauschalen jemals ausreichen wird, um schon das Haftungsrisiko des Anwalts bei Fehlern in solchen Prozessen angemessen abzudecken, von dem Arbeitsaufwand, der nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann, ganz abgesehen.“
Da die Vorschriften der BRAO und des RVG überdies als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu werten seien, bejahten die Richter einen Wettbewerbsverstoß.