Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit Doktor-Titeln kann wettbewerbswidrig sein
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 19.02.2013, Az.: 6 U 28/12 entschieden, dass eine Werbung unlauter ist, wenn eine Heilpraktikerschule unter der Bezeichnung „Heilpraktikerschule Dr. …“ auftritt, der verwendete Doktortitel aber nicht aus dem Bereich der Medizin, sondern vielmehr aus dem der Chemie stammt.
Eine solche Werbung sei als irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG einzustufen, da beim angesprochenen Publikum der Eindruck erweckt werde, bei dem Beklagten würde es sich um einen Doktor der Medizin und nicht der Chemie handeln. Es sei davon auszugehen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (potentielle Besucher einer Heilpraktikerschule) der erzeugten Fehlvorstellung erliegen. Hierdurch wird der Verbraucher getäuscht und in die Irre geführt.