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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Beweislast für Einwilligung bei Telefonwerbung

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 04.12.2012, Az.: 6 U 133/11 entschieden, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Werbeeinwilligung für Telefonanrufen bei dem werbenden Unternehmen liegt.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte bei einem privat genutzten Festnetzanschluss angerufen bzw. anrufen lassen um der Anschlussinhaberin einen „attraktiven“ Telefontarif vorzustellen.

Ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers handelt es sich hierbei um eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG in Form der unzumutbaren Belästigung.

Strittig war nun, ob eine vorherige Einwilligung zu Werbeanrufen im Rahmen eines früheren Gewinnspiels erteilt wurde oder nicht. Die Klägerin, ein Mitbewerber im Telekommunikationsdienstleistungsbereich, bestritt dies. Daraufhin vernahm das Gericht die angerufene Telefonanschlussinhaberin als Zeugin. Die Vernehmung brachte aber nicht wirklich Licht ins Dunkle, da die Zeugin sich nicht sicher war, ob sie an dem vorangegangenen Gewinnspiel teilgenommen habe.

Die Richter entschieden, dass Zweifel zu Lasten des werbenden Unternehmens gehen. Das Gericht wörtlich: „die Beklagte hätte weitere Indizien vorlegen müssen, die dem Gericht die subjektive Überzeugung verschaffen konnten, dass die Zeugin an dem o. g. Gewinnspiel teilgenommen hat. Das ist aber nicht geschehen“. Die Beweislast lag somit beim werbenden Unternehmen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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