Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Bonn: Unzulässige Identitätstäuschung durch Headhunter
Das LG Bonn hat mit Urteil vom 03.01.2013, Az.: 14 O 165/12 entschieden, dass der Anruf eines sog. „Headhunters“ unter falscher Identitätsangabe eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG gegenüber dem Arbeitgeber darstellt.
Grundsätzlich sind telefonische Abwerbeversuche eines Headhunters am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit erlaubt. Dies hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung klargestellt (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2004, Az.: I ZR 221/01). Allerdings darf das Gespräch nur kurz sein: Der Headhunter darf sich nach dem Interesse an einem Wechsel des Kandidaten erkundigen und die zu vergebende Stelle kurz vorstellen – der Rest muss außerhalb von Arbeitsplatz und -zeit besprochen werden. Der betroffene Arbeitgeber muss den Abwerbeversuch seines Mitarbeiters dulden.
Im vorliegenden Fall gab es jedoch die Besonderheit, dass der Headhunter in der Telefonzentrale eine falsche Identität angegeben hatte, um zum gewünschten Mitarbeiter durchgestellt zu werden. Erst als er den gesuchten Mitarbeiter am Telefon hatte, gab er seine wahre Identität und seine Absichten bekannt. Der betroffene Arbeitgeber wehrte sich gegen diese Vorgehensweise und bekam vor dem Landgericht Recht. Das Gericht hierzu: „Bei einer Identitätstäuschung wird der Arbeitgeber auch unzumutbar belästigt, denn es ist ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt“.