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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Bonn: Unzulässige Identitätstäuschung durch Headhunter

Das LG Bonn hat mit Urteil vom 03.01.2013, Az.: 14 O 165/12 entschieden, dass der Anruf eines sog. „Headhunters“ unter falscher Identitätsangabe eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG gegenüber dem Arbeitgeber darstellt.

Grundsätzlich sind telefonische Abwerbeversuche eines Headhunters am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit erlaubt. Dies hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung klargestellt (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2004, Az.: I ZR 221/01). Allerdings darf das Gespräch nur kurz sein: Der Headhunter darf sich nach dem Interesse an einem Wechsel des Kandidaten erkundigen und die zu vergebende Stelle kurz vorstellen – der Rest muss außerhalb von Arbeitsplatz und -zeit besprochen werden. Der betroffene Arbeitgeber muss den Abwerbeversuch seines Mitarbeiters dulden.

Im vorliegenden Fall gab es jedoch die Besonderheit, dass der Headhunter in der Telefonzentrale eine falsche Identität angegeben hatte, um zum gewünschten Mitarbeiter durchgestellt zu werden. Erst als er den gesuchten Mitarbeiter am Telefon hatte, gab er seine wahre Identität und seine Absichten bekannt. Der betroffene Arbeitgeber wehrte sich gegen diese Vorgehensweise und bekam vor dem Landgericht Recht. Das Gericht hierzu: „Bei einer Identitätstäuschung wird der Arbeitgeber auch unzumutbar belästigt, denn es ist ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt“.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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