Elektrofahrzeuge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Nicht zuletzt durch das angekündigte Ende von Verbrennerfahrzeugen wird auch…
OLG Dresden: Irreführende Werbung mit Siegel von „Verbraucherschutz.de“
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 03.07.2012, Az.: 14 U 67/12 entschieden, dass eine Werbeanzeige mit dem Gütesiegel „verbraucherschutz.de“ irreführend nach § 5 UWG und damit unlauter ist.
Für die Frage, ob die Werbung zur Irreführung geeignet sei, komme es auf das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an. Das Gericht betonte, dass Äußerungen Dritter in der Werbung regelmäßig objektiv wirken. Dies führe dazu, dass der Aussage eines Dritten oftmals ein höheres Gewicht beigemessen wird, als der Aussage des eigentlich Werbenden. Wird die Empfehlung eines Dritten noch dazu in Form eines Siegels abgegeben, entstünde zusätzlich der Eindruck, das Siegel sei nach sachgerechter Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen worden. Dem sei aber nicht so. Vielmehr räumte die Beklagte selbst ein, dass die Empfehlung auf Selbstauskünften der jeweiligen Unternehmen beruhe, welche nicht weiter untersucht würden. Die Angaben der Unternehmen würden lediglich auf ihre Plausibilität hin geprüft- ein echtes Prüfverfahren habe gerade nicht stattgefunden. Aus diesem Grunde könne nicht von einem neutralen Testsiegel gesprochen werden. Da die Werbung einen falschen Eindruck erwecke, liege eine Irreführung der Verbraucher vor, welche wettbewerbswidrig sei.