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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Dresden: Irreführende Werbung mit Siegel von „Verbraucherschutz.de“

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 03.07.2012, Az.: 14 U 67/12 entschieden, dass eine Werbeanzeige mit dem Gütesiegel „verbraucherschutz.de“ irreführend nach § 5 UWG und damit unlauter ist.

Für die Frage, ob die Werbung zur Irreführung geeignet sei, komme es auf das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an. Das Gericht betonte, dass Äußerungen Dritter in der Werbung regelmäßig objektiv wirken. Dies führe dazu, dass der Aussage eines Dritten oftmals ein höheres Gewicht beigemessen wird, als der Aussage des eigentlich Werbenden. Wird die Empfehlung eines Dritten noch dazu in Form eines Siegels abgegeben, entstünde zusätzlich der Eindruck, das Siegel sei nach sachgerechter Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen worden. Dem sei aber nicht so. Vielmehr räumte die Beklagte selbst ein, dass die Empfehlung auf Selbstauskünften der jeweiligen Unternehmen beruhe, welche nicht weiter untersucht würden. Die Angaben der Unternehmen würden lediglich auf ihre Plausibilität hin geprüft- ein echtes Prüfverfahren habe gerade nicht stattgefunden. Aus diesem Grunde könne nicht von einem neutralen Testsiegel gesprochen werden. Da die Werbung einen falschen Eindruck erwecke, liege eine Irreführung der Verbraucher vor, welche wettbewerbswidrig sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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