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LG Wiesbaden zur Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen

Allmählich mehren sich die gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch Mitbewerber abgemahnt werden können. Nachdem zunächst das LG Würzburg – ohne nähere Begründung – davon ausgegangen war, dass dies möglich ist, hat in einer anders lautenden Entscheidung das LG Bochum entschieden, dass eine Abmahnung hier nicht möglich sein soll (vgl. ausführlicher: https://www.schreiner-lederer.de/datenschutzrecht-koennen-verstoesse-gegen-die-dsgvo-abgemahnt-werden/).

Zwischenzeitlich liegt nun eine weitere Entscheidung zu dieser Frage vor, namentlich durch das LG Wiesbaden, Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18. Das LG Wiesbaden hat sich dabei der Auffassung angeschlossen, dass bei Verstößen gegen die DSGVO eine Abmahnung durch einen Mitbewerber nicht ausgesprochen werden kann. In der umfangreichen Begründung nimmt das LG Wiesbaden dabei vor allem Bezug auf die unterschiedlichen Schutzzwecke, die durch die DSGVO bzw. das UWG verfolgt werden. Während nach der DSGVO der Individualrechtsschutz, also der Schutz einzelner Personen bzw. deren Daten, beabsichtigt ist, dient das UWG dem Schutz von Mitbewerbern, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie der sonstigen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.

Das LG Wiesbaden liefert sodann eine recht umfangreiche Begründung, weshalb Mitbewerbern nicht die Befugnis zustehe, Ansprüche mittels einer Abmahnung geltend zu machen:

 “Die aufgeworfenen Fragen können deshalb offenbleiben, weil der Verfügungsklägerin als Mitbewerberin nach den §§ 3 Abs. 1, 3a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt ist.

Der Gesetzgeber hat in Kap. 8 (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) der Datenschutzgrundverordnung eingehend geregelt, wie die Datenschutzbestimmungen durchzusetzen sind. Im Mittelpunkt steht dabei die von einem Verstoß „betroffene Person”. Sie kann sich mit einer Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (Art. 74, 78 DSG VO), die dann ihrerseits tätig wird. Die betroffene Person hat aber auch nach Art. 79 DSG VO selbst das „Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf”, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung verletzt worden sind. Die betroffene Person kann nach Art. 82 DSG VO Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens verlangen. Nach Art. 80 Abs. 1 DSG VO ist die betroffene Person ferner berechtigt, “Organisationen” und “ähnlichen Einrichtungen, die bestimmte Anforderungen erfüllen” zu beauftragen, in ihrem Namen ihre Rechte unter anderem aus Art. 79 DSG VO wahrzunehmen.

Art. 80 Abs. 2 DSG VO enthält eine so genannte Öffnungsklausel zu Gunsten der Mitgliedstaaten. Sie können vorsehen, dass jede der in Art. 80 Abs. 1 DSG VO genannten „Organisationen” unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person das Recht hat, deren Rechte aus Art. 77-79 DSG VO in Anspruch zu nehmen, wenn nach ihrer Ansicht deren Rechte verletzt worden sind. Diese Regelung ist nicht unumstritten, weil damit letztlich Dritte über das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen verfügen. Von einer entsprechenden Befugnis der Mitbewerbers des Verletzers, die Rechte der betroffenen Person ohne deren Zustimmung wahrzunehmen, ist in Art. 80 Abs. 2 DSG VO nicht die Rede.

Es wird die Frage diskutiert, ob die Durchsetzungsregelungen der DSG VO eine abschließende unionsrechtliche Regelung darstellen oder ob im jeweils nationalen Recht Erweiterungen zulässig sind. Es geht darum, ob der nationale Gesetzgeber über die Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 DSG VO hinaus zusätzliche Durchsetzungsregelungen aufstellen darf. Vor allem wird diskutiert, ob die Gerichte wegen eines Vorrangs des Unionsrechts daran gehindert sind, bestehende Regelungen des deutschen Rechtes anzuwenden, die zusätzliche Rechtsbehelfe gewähren könnten.

Im Rahmen der Anwendung des §§ 3 Buchst. a UWG wird die Ansicht vertreten, die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 Buchst. a UWG und dementsprechend seien auch Mitbewerber des Verletzers nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, gegen Verstöße vorzugehen (vergleiche Wolff ZD 2018,248). Diese Ansicht verkennt, dass § 3 Buchst. a UWG dann nicht anwendbar ist, wenn die betreffende Regelung in der Datenschutzgrundverordnung die Rechtsfolgen eines Verstoßes abschließend regelt, was wiederum durch Auslegung festzustellen ist (vergleiche im Einzelnen Köhler ZD 2018,337 ff.). Eine solche abschließende Regelung gegenüber § 3 Buchst. a UWG stellen, so Köhler und Barth (Köhler ZD 2018,337 ff., Barth WRP 2018,790) die Art. 70 ff. Datenschutzgrundverordnung dar.

Diese Ansicht beruft sich auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass Ausnahmeregelungen, wie hier Art. 80 Abs. 2 DSG VO, eng auszulegen sind (ständige Rechtsprechung: EuGH WRP 2015, 1206, Rn. 54) und dementsprechend nicht über den Wortlaut hinaus erweitert werden dürfen. Die Autoren schließen aus dem Umstand, dass der Unionsgesetzgeber nicht schon jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person ohne deren Auftrag einräumt hat, sondern dafür ganz konkrete Anforderungen aufstellt, dass der Unionsgesetzgeber keine Erstreckung dieser Befugnis auf Mitbewerber des Verletzers zulassen wollte. Hätte der Unionsgesetzgeber, so die Autoren, dies gewollt, so hätte es nahegelegen, dass er eine dem Art. 11 Abs. 1 RL 2005/29/EG (“einschließlich Mitbewerbern”) entsprechende Durchsetzungsregelungen eingeführt hätte.

Köhler unterstreicht diese Argumentation durch die Herausarbeitung der unterschiedlichen Schutzzweckbestimmung der DSGVO auf der einen Seite und dem UWG auf der anderen Seite. Die Datenschutzgrundverordnung schützt „die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten”, insoweit wird auf Art. 1 Abs. 2 DSG VO Bezug genommen. Damit bringe die Datenschutzgrundverordnung klar zum Ausdruck, dass es um den Individualschutz der Betroffenen geht, vergleichbar dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog. Demgegenüber stehe die Konzeption des UWG. Dieses Gesetz dient “dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen”, insoweit wird auf § 1 S. 1 UWG Bezug genommen.

Die gesetzliche Konzeption der Datenschutzgrundverordnung hat mit der dargestellten Regelung in Kap. VIII primär die Rechtsdurchsetzung bei den Aufsichtsbehörden angesiedelt, während § 8-10 UWG die Durchsetzung des Lauterkeitsrecht vollständig der privaten Initiative überlässt. Daraus folgt, dass einem Mitbewerber nach den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Klagebefugnis fehlt. Diese vornehmlich in der Literatur vertretene Ansicht findet ihre Bestätigung in der Entscheidung des Landgerichtes Bochum (Landgericht Bochum (12. Zivilkammer), Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 7.8.2018-1-12 0 85 / 18 zitiert nach Beck RS 2018,25219). Das Landgericht Bochum hat ausgeführt, dass dem Verfügungskläger eine Klagebefugnis nicht zusteht, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern abschließende und ausschließende Regelung enthält.

Das Landgericht Bochum hat sich der Ansicht von Köhler mit dem Argument angeschlossen, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus sei zu schließen, dass der Uniongesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte. Diese Ansicht überzeugt, da es keine Rechtsschutzlücke besteht. Vor dem Hintergrund, dass keine Rechtsschutzlücke im Bereich der Datenschutzgrundverordnung besteht, muss sie auch nicht durch eine Anwendung des §§ 3 Buchst. a UWG geschlossen werden.

An diese Überlegungen knüpft die Bundesratsinitiative des Freistaats Bayern an, wonach zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutzgrundverordnung ein Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht worden ist (Bundesratsdrucksache 304/18 vom 26.6.2018) woraus sich ableiten lässt, dass eine Klagebefugnis eines angeblichen Mitbewerbers ausscheiden soll, da ihm bereits eine Abmahnungsmöglichkeit verwehrt wird.

Es ist streitig, ob die fehlende Anspruchsberechtigung und fehlende Klagebefugnis zur Abweisung der Klage als unzulässig oder als unbegründet führt, doch handelt es sich bei der Anspruchsberechtigung um eine Frage der Aktivlegitimation und damit um eine Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage, so dass die Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abzuweisen war.“

Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Rechtsfrage, ob Abmahnungen nach der DSGVO möglich sind, weiterhin umstritten bleibt. Betroffene Unternehmen, die hier eine Abmahnung wegen Verstößen gegen die DSGVO erhalten, sollten daher angesichts der nach wie vor unklaren Rechtslage keinesfalls vorschnell Ansprüche erfüllen. Mit einer Abmahnung werden stets Unterlassungsansprüche geltend gemacht, die im Regelfall nur dadurch erfüllt werden können, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Mit anderen Worten: wer auf eine Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgibt, verspricht damit dem Abmahner, den gerügten Verstoß nicht erneut zu begehen, andernfalls er eine Vertragsstrafe an diesen zahlen werde. Derzeit kann nicht dazu geraten werden, ohne genaue Prüfung in dieser Form auf eine Abmahnung wegen Verstößen gegen die DSGVO zu reagieren. Angesichts der derzeit strittigen Rechtslage wird es im Gegenteil in vielen Fällen überlegenswert sein, eine gerichtliche Klärung in Kauf zu nehmen. Hier sollte in jedem Fall fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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