Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Datenschutzrecht: Können Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden?
Seit dem 23.05.2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und hat für den Bereich des Datenschutzes viele Änderungen und Neuerungen mit sich gebracht. Bereits vor Einführung der DSGVO hat dies, u.a. auch aufgrund der teils sehr einseitigen Berichterstattung in einigen Medien, dazu geführt, dass gerade viele (kleinere) Unternehmer mit großer Sorge der Neuregelung entgegengesehen haben und regelrecht in Panik verfallen sind, wie denn die neuen Anforderungen erfüllt werden könnten. Dabei ging der Blick vor allem auf die von der DSGVO vorgesehenen Sanktionen, die in Folge von Verstößen gegen bestimmte Regelungen folgen konnten. Zumeist wurde dabei an die Regelung des Art. 83 Abs. 5 DSGVO gedacht,
„Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: (…)“;
eine weitere Befürchtung war aber auch, dass mit der DSGVO regelrechte Abmahnwellen einhergehen könnten.
Nachdem die DSGVO nun einige Monate in Kraft ist, lässt sich bislang festhalten, dass zumindest diese Befürchtung bislang unbegründet gewesen ist. Das mag zu einem großen Teil daran liegen, dass es aus nachvollziehbaren Gründen bislang wenig Rechtsprechung zur DSGVO gibt und dementsprechend für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen eine sichere Grundlage jedenfalls nicht angenommen werden kann. So ist z.B. nach wie vor umstritten, ob wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch einen Mitbewerber wegen Verstößen gegen die DSGVO überhaupt möglich sind.
Eine erste Entscheidung zu dieser Frage kam durch das LG Würzburg, Beschluss vom 13.9.2018, 11 O 1741/18. Das LG Würzburg ist dabei davon ausgegangen, dass derartige Abmahnungen möglich seien:
„Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (8 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 3a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte.”
Zu betonen ist allerdings, dass das LG Würzburg in der Entscheidung an keiner Stelle auf diejenigen Argumente eingegangen ist, die gegen Abmahnungen nach der DSGVO sprechen.
Zwischenzeitlich liegt nun eine Entscheidung eines anderen Gerichts vor, in dem der aktuelle Meinungsstreit berücksichtigt wurde.
Das LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, I-12 O 85/18, hat sich insoweit der Auffassung angeschlossen, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht auf Datenschutzverstöße eines Mitbewerbers gestützt werden kann. In dem Verfahren waren mehrere Wettbewerbsverstöße Gegenstand und die Klage hatte überwiegend Erfolg, gerade diejenigen Ansprüche, die auf eine Verletzung von Vorschriften der DSGVO gestützt wurden, sprach das Gericht indessen nicht zu:
„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird.
Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.”
Das Gericht lieferte insoweit auch eine entsprechende Begründung:
„Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an.
Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.
Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.”
Derzeit ist noch nicht abzuschätzen, welche Ansicht sich letzten Endes durchsetzen wird, allerdings zeigt die Entscheidung des LG Bochum, dass der (derzeit noch recht unwahrscheinliche) Erhalt einer Abmahnung wegen der Verletzung von Bestimmungen der DSGVO durchaus Verteidigungsmöglichkeiten bietet.
Solche Unternehmer, die derzeit eine solche Abmahnung erhalten, sollten jedenfalls nicht vorschnell Ansprüche erfüllen und eine Unterlassungserklärung abgeben oder Kosten erstatten, sondern sich umgehend an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.