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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Nürnberg-Fürth: Unzulässige Werbung mit „Sonntagsverkauf nur für Stammkunden“

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 25.06.2012, Az.: 1 HKO 1231/12 entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es behauptet einen Sonntagsverkauf nur für Stammkunden durchzuführen.

Die Beklagte führte in ihren Geschäftsräumen einen Sonntagsverkauf durch. Für die Veranstaltung warb sie mit folgender Aussage: „Exklusiv für Stammkunden … Sonntag … Dieses Schreiben ist gleichzeitig Ihre persönliche Eintrittskarte und berechtigt Sie zum Besuch unserer geschlossenen Verkaufsveranstaltung …“ An dem beworbenen Sonntag fanden keine Eingangskontrollen statt, so dass jede Person des Geschäft betreten konnte. Darüber hinaus schickte die Firma die Einladung an keinen klar abgegrenzten Personenkreis. Insbesondere erreichte die Nachricht auch Leute, die bislang keine Kunden waren.

Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die Regelungen zum Ladenschluss. Diese seien im vorliegenden Fall auch anwendbar, da das Unternehmen Waren zum Verkauf an jedermann angeboten habe, es sich somit also um eine Verkaufsstelle nach dem Ladenschlussgesetz gehandelt hat. Folglich fänden die allg. Regelungen zum Ladenschluss Anwendung, wonach ein Sonntagsverkauf grundsätzlich nicht erlaubt sei. Das Anschreiben der Stammkunden ändere daran nichts, da dadurch nicht der Verkauf an jedermann ausgeschlossen wurde. Bei den gesetzlichen Regelungen über den Ladenschluss handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verstoß gegen die Vorschriften ist somit unlauter gem. § 4 Nr. 11 UWG und damit unzulässig gem. § 3 Abs.1 UWG.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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