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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Kiel: Werbung mit Testergebnissen erfordert gut leserliche Angabe der Fundstelle

Das LG Kiel hat mit Urteil vom 18.01.2012, Az.: 14 O 88/11 entschieden, dass eine Fundstellenangabe für ein Testergebnis ausreichend lesbar sein muss – ansonsten liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

In dem konkreten Fall warb die Beklagte für ein Smartphone. Die Werbeanzeige enthielt den Hinweis „Produkt des Jahres“ laut der Zeitschrift „Chip“. Die angegebene Fundstellengabe war in 3-pt. Schriftgröße abgedruckt und noch dazu nur verschwommen lesbar.

Die Richter am LG Kiel sahen hierin eine irreführende Werbung nach § 5a Abs. 2 UWG, da den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten worden seien, welche die Kaufentscheidung mit beeinflussen können. Bei Angabe einer Fundstelle müsse der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Fundstelle leicht aufzufinden. Dies setzte zwingend voraus, dass die Fundstellenangabe gut leserlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Richter betonten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Konstellation einer nicht lesbaren Fundstelle mit den Fällen gleichzusetzen sei, in denen ein Hinweis gänzlich fehle.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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