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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Hamm: Zulässige Anwaltswerbung mit „Scheidung Online – > spart Zeit, Nerven und Geld“

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 07.03.2013, Az.: 4 U 162/12 entschieden, dass die Werbeaussage eines Rechtsanwaltes auf seiner Internetseite „Scheidung Online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ keinen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstellt.

Die Aussage sei nicht irreführend und damit zulässig. Die aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zu beurteilende Werbeaussage müsse im Gesamtzusammenhang mit der angeboten Dienstleistung des Rechtsanwaltes betrachtet werden. Dieser konkretisierte auf seiner Internetseite die Werbeaussage wie folgt: „Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30% zu verringern. Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht.“

Nach Ansicht der Richter werde der einleitende Werbeslogan durch den nachfolgenden Text hinreichend erläutert. Im Übrigen sei der Hinweis auf Zeitersparnis zutreffend, da ein Mandant tatsächlich Zeit sparen könne, wenn er mit dem Rechtsanwalt elektronisch kommuniziert. Nachvollziehbar sei auch, dass ein Mandant die mit einem Scheidungsverfahren verbundenen psychischen Belastungen vermindern, mithin „Nerven“ sparen könne, wenn er mit seinem Rechtsanwalt nicht persönlich in Kontakt treten müsse. Auch der Hinweis auf Kostenersparnis sei nicht zu beanstanden, da es zutreffend ist, dass bei einer unstreitigen Entscheidung Kosten zu sparen sind. Eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern und ein damit einhergehender Wettbewerbsverstoß könne in dem beanstandeten Verhalten folglich nicht gesehen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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