Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Hamburg: Zur Angabe des Grundpreises bei eBay
Nach § 2 PAngV muss ein gewerblicher Verkäufer neben dem Endpreis auch den Grundpreis je Mengeneinheit – z.B. kg – angeben, wenn sich der Preis für ein bestimmtes Produkt nicht ausschließlich nach der Stückzahl, sondern nach Gewicht oder dem Volumen richtet.
Diese Regelung ist auch bei einem Verkauf über eBay zu beachten. Das LG Hamburg hat insoweit mit Urteil vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11, entschieden, dass diese Angabe nicht erst in der Produktbeschreibung, sondern bereits in der Übersichtsseite erfolgen muss. Nur so habe der Verbraucher die Möglichkeit, einen Preisvergleich in sinnvoller Art und Weise anzustellen. Aus diesem Grund darf der Grundpreis nicht an einer versteckten Stelle, sondern muss vielmehr deutlich hervorgehoben und direkt beim Endpreis aufgeführt werden.