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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Menden: Zu niedriges Kaufangebot rechtfertigt keinen vorzeitigen Abbruch von eBay-Auktion

Nicht immer laufen Auktionen so, wie der Verkäufer es sich vorstellt. So auch im vorliegenden Fall: der Verkäufer hatte ein KFZ mit einem Mindestgebot von 1,- EUR sowohl bei eBay als auch bei mobile.de eingestellt.

Kurz vor Auktionsende gab ein Bieter bei eBay mit einem Gebot von 605,99 € das Höchstgebot ab. Der Verkäufer brach die Versteigerung jedoch ab, da auf mobile.de ein Höchstgebot von 750,- EUR abgegeben worden war. Die anschließende Bitte des Verkäufers an den bei eBay Meistbietenden, sein Einverständnis zur Gebotsrücknahme zu erklären, wurde von diesem abgelehnt. Stattdessen forderte er den Verkäufer zur Herausgabe des KFZ gegen Zahlung des gebotenen Kaufpreises auf. Dem kam der Verkäufer jedoch nicht nach.

Die anschließende Klage vor dem AG Menden (Urteil vom 24.08.2011, Az.: 4 C 390/10) war indessen erfolgreich: zwischen den Parteien war ein wirksamer Kaufvertrag über die Plattform eBay nach § 433 BGB zustande gekommen. Der Beklagte hat mit dem Einstellen des Fahrzeugs bei eBay ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgegeben, das von diesem angenommen wurde. Das Angebot konnte auch nicht deswegen zurückgezogen werden, weil anderweitig ein höherer Verkaufspreis erzielt worden sei. Auch die AGB von eBay sehen eine derartige Beendigung einer Auktion nicht vor.
In der Folge wurde der Beklagte auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung verurteilt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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