Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Hamm: Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf BGB-InfoV wettbewerbswidrig
Das OLG Hamm hat am 13.10.2011, Az. I-4 U 99/11, entschieden, dass die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf BGB-InfoV wettbewerbswidrig ist.
Nach § 312c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB muss ein Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe dessen Vertragserklärung auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sowie die Einzelheiten der Ausübung zu informieren. Ein Verweis auf die falschen Vorschriften, hier die Regelungen der BGB-InfoV, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Verletzung der benannten Verpflichtung des Unternehmers dar, die nicht als Bagatelle einzuordnen ist (§ 3 Abs. 1 UWG) und zudem abgemahnt werden kann.