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LG Hamburg: Versandkosten-Anzeige nur mit Mouseover-Funktion wettbewerbswidrig
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14 entschieden, dass ein Online-Händler sich wettbewerbswidrig verhält, wenn die bei einer Bestellung anfallenden Versandkosten nicht in ausreichendem Maße angezeigt werden.
Der Beklagte bewarb online sein Produkt, u.a. auch über den Produktsuchdienst „Google Shopping“. Der Kläger rügte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, da die Versandkosten als zusätzliche Kosten neben dem Endpreis nicht gesetzeskonform angezeigt würden. Hintergrund ist, dass bei Google Shopping die Versandkosten „nur“ per sog. „Mouseover-Funktion“ angezeigt werden, d.h. die Versandkosten werden nur eingeblendet, wenn der User mit seiner Maus über das Bild des Produkts fährt. Eine Anzeige der Versandkosten unterbleibt dagegen, wenn der Nutzer z.B. mit der Maus über den Markennamen des Produkts oder den Namen des Verkäufers fährt. Außerdem wies der Kläger auf den Umstand hin, dass bei vielen Computernutzern die „Mouseover-Funktion“ aus Sicherheitsgründen deaktiviert sei.
Die Richter am LG Hamburg gaben der Klage statt. Der Beklagte habe mit der streitgegenständlichen Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, was gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstelle. Der „Mouseover-Effekt“ sei zur hinreichenden Aufklärung der Besucher des Shopping-Angebots ungeeignet, da es vom bloßen Zufall abhänge, ob ein Nutzer die Versandkostenangabe wahrnehme oder nicht. Durch diese begrenzte Funktionsweise könne nicht gewährleistet werden, dass die Versandkosten in jedem Fall wahrgenommen würden.
Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Angebote bei Preissuchmaschinen eine Versandkostenangabe enthalten (vgl. Urteil des BGH vom 16.7.2009, Az.: I ZR 140/07). Auch wenn „Google-Shopping“ keine klassische Preissuchmaschine i.E.S. sei, so könnten die vom BGH entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen werden, so das Gericht in den Entscheidungsgründen.