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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Hamburg: Versandkosten-Anzeige nur mit Mouseover-Funktion wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14 entschieden, dass ein Online-Händler sich wettbewerbswidrig verhält, wenn die bei einer Bestellung anfallenden Versandkosten nicht in ausreichendem Maße angezeigt werden.

Der Beklagte bewarb online sein Produkt, u.a. auch über den Produktsuchdienst „Google Shopping“. Der Kläger rügte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, da die Versandkosten als zusätzliche Kosten neben dem Endpreis nicht gesetzeskonform angezeigt würden. Hintergrund ist, dass bei Google Shopping die Versandkosten „nur“ per sog. „Mouseover-Funktion“ angezeigt werden, d.h. die Versandkosten werden nur eingeblendet, wenn der User mit seiner Maus über das Bild des Produkts fährt. Eine Anzeige der Versandkosten unterbleibt dagegen, wenn der Nutzer z.B. mit der Maus über den Markennamen des Produkts oder den Namen des Verkäufers fährt. Außerdem wies der Kläger auf den Umstand hin, dass bei vielen Computernutzern die „Mouseover-Funktion“ aus Sicherheitsgründen deaktiviert sei.

Die Richter am LG Hamburg gaben der Klage statt. Der Beklagte habe mit der streitgegenständlichen Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, was gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstelle. Der „Mouseover-Effekt“ sei zur hinreichenden Aufklärung der Besucher des Shopping-Angebots ungeeignet, da es vom bloßen Zufall abhänge, ob ein Nutzer die Versandkostenangabe wahrnehme oder nicht. Durch diese begrenzte Funktionsweise könne nicht gewährleistet werden, dass die Versandkosten in jedem Fall wahrgenommen würden.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Angebote bei Preissuchmaschinen eine Versandkostenangabe enthalten (vgl. Urteil des BGH vom 16.7.2009, Az.: I ZR 140/07). Auch wenn „Google-Shopping“ keine klassische Preissuchmaschine i.E.S. sei, so könnten die vom BGH entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen werden, so das Gericht in den Entscheidungsgründen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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