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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Kundenbefragung per Telefon ohne Einwilligung ist unerlaubter Werbeanruf

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19.04.2014, Az.: 6 U 222/12 entschieden, dass ein Werbetelefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt.

Dies ist ständige Rechtsprechung. Die Besonderheit an dem vorliegenden Fall lag darin, dass die spätere Beklagte zunächst angerufen hatte um sich zu erkundigen, ob der von der Kundin gemeldete Störfall (bzgl. Telefonanschluss) behoben sei. Dabei blieb es allerdings nicht. Des Weiteren wurde eine allgemeine Umfrage zur Kundenzufriedenheit durchgeführt, basierend auf einem vorgefertigten Fragenkatalog.

Die Richter am OLG Köln bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Die Nachfrage, ob ein von der Kundin gemeldetes technisches Problem inzwischen behoben sei, könne nicht beanstandet werden. Aus der Gesamtschau des Telefonanrufs (inkl. Kundenbefragung) ergebe sich allerdings die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten. Es handle sich um einen versteckten Werbeanruf. Mangels vorheriger Einwilligung lag eine unzumutbare Belästigung gegenüber Verbrauchern vor.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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