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LG Hamburg: Unzulässige AGB-Klausel für Kostentragung einer Persönlichkeitsanalyse einer Online-Partnervermittlung bei Widerruf
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 31.01.2012, Az.: 312 O 93/11 entschieden, dass die Verwendung einer AGB-Klausel rechtswidrig ist, wonach ein Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Online-Partnervermittlungsvertrages die Kosten für eine durchgeführte Persönlichkeitsanalyse zu tragen hat.
Die Beklagte bot im Internet Partnervermittlungsverträge an. Um die Chancen bei der Vermittlung von Kontakten zu steigern, wurde von jedem Neukunden zunächst eine sog. Persönlichkeitsanalyse durchgeführt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs des Partnervermittlungsvertrages von Seiten des Verbrauchers, sollten die angefallenen Kosten für die durchgeführte Persönlichkeitsanalyse hiervon unberührt bleiben. In den AGB hieß es:
"Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikationen angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. Diesbezügliche Gewährleistungsansprüche des Nutzers bleiben unberührt."
Die Hamburger Richter erklärten die Klausel für unwirksam. Die Ausnahmevorschrift des
§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, welche der verwendeten Klausel beinahe wörtlich zu Grunde liegt, sei nicht anwendbar. Folgerichtig umfasse das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht auch die durchgeführte Persönlichkeitsanalyse.
Bei der Persönlichkeitsanalyse handele es sich nicht um eine Ware, die nach Kundenspezifikationen angefertigt worden, eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sei. Denn die Persönlichkeitsanalyse sei bereits keine Ware im juristischen Sinne, sondern vielmehr das Ergebnis eines automatisierten Rechenvorgangs, das dem Nutzer als PDF-Datei übersandt werde.
Überdies könne nicht von einer Kundenspezifikation ausgegangen werden, da die Rückabwicklungskosten lediglich 5% des Warenwertes betrügen. Auch eine Ungeeignetheit der Rücksendung der „Ware“ liege nicht vor. Zwar könne der Kunde nach dem Widerruf die erstellte Analyse immer wieder lesen, ihr eigentlicher Zweck der Teilnahme an dem Vermittlungsprogramm der Beklagten sei aber nicht mehr erfüllbar.