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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Meiningen: Wettbewerbswidrige Rezeptprämie durch Apotheker

Das LG Meiningen hat mit Urteil vom 27.10.2011, Az.: HK O 118/10 entschieden, dass die Auslobung einer Rezeptprämie von bis zu 3 Euro durch einen Apotheker wettbewerbswidrig ist.

Der beklagte Apotheker hatte in einem Flyer eine Prämie ausgelobt. Pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel erhielt der Kunde einen „1 Euro Gutschein“, den er   für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel einlösen konnte. Pro Rezept wurden maximal drei Arzneimittel berücksichtigt, so dass  der Auslobungsbetrag auf maximal 3 Euro begrenzt war. Hiergegen klagte ein Mitbewerber auf Unterlassung und bekam Recht.

Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen das Arzneimittelgesetz sowie die Arzneimittelpreisverordnung und sei damit unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG.  Beide Gesetze sehen für verschreibungspflichtige Medikamente eine feste Preisbindung vor. Ein Verstoß gegen die Preisbindung benachteilige Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer, so dass sich das Verhalten des Beklagten als wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Es handele sich nicht um eine Werbegabe von geringem Wert im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes, da durch die Gutscheine aus Sicht der Kunden ein spürbarer Anreiz geschaffen werde, die Rezepte bei der Apotheke des Beklagten einzulösen, um auf diese Art und Weise einen nicht unerheblichen Betrag für den Einkauf anderer Produkte in der gleichen Apotheke zu erlangen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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