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LG Meiningen: Wettbewerbswidrige Rezeptprämie durch Apotheker
Das LG Meiningen hat mit Urteil vom 27.10.2011, Az.: HK O 118/10 entschieden, dass die Auslobung einer Rezeptprämie von bis zu 3 Euro durch einen Apotheker wettbewerbswidrig ist.
Der beklagte Apotheker hatte in einem Flyer eine Prämie ausgelobt. Pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel erhielt der Kunde einen „1 Euro Gutschein“, den er für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel einlösen konnte. Pro Rezept wurden maximal drei Arzneimittel berücksichtigt, so dass der Auslobungsbetrag auf maximal 3 Euro begrenzt war. Hiergegen klagte ein Mitbewerber auf Unterlassung und bekam Recht.
Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen das Arzneimittelgesetz sowie die Arzneimittelpreisverordnung und sei damit unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG. Beide Gesetze sehen für verschreibungspflichtige Medikamente eine feste Preisbindung vor. Ein Verstoß gegen die Preisbindung benachteilige Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer, so dass sich das Verhalten des Beklagten als wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Es handele sich nicht um eine Werbegabe von geringem Wert im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes, da durch die Gutscheine aus Sicht der Kunden ein spürbarer Anreiz geschaffen werde, die Rezepte bei der Apotheke des Beklagten einzulösen, um auf diese Art und Weise einen nicht unerheblichen Betrag für den Einkauf anderer Produkte in der gleichen Apotheke zu erlangen.