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LG Freiburg: Fremdwerbung muss in Preisrätsel als Werbung erkennbar sein
Das LG Freiburg hat mit Urteil vom 17.01.2011, Az.: 12 O 78/10 entschieden, dass ein Preisrätsel, welches nicht von vornherein als Werbung zu Gunsten des Absatzes eines fremden Produkts erkennbar ist, gegen das Schleichwerbungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG verstoßen kann.
Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass Preisrätsel an sich nicht wettbewerbswidrig seien. Zwar werde bei Preisrätseln regelmäßig ein von Dritten gespendeter Preis ausgelobt- dies stelle aber im Normalfall keine verdeckte redaktionelle Werbung dar.
Der Werbecharakter werde aber dann bewusst verschleiert, wenn der angesprochen Verbraucher nicht erkenne, dass es sich bei dem Preisrätsel um Werbung zugunsten des Absatzes eines fremden Produkts handele. Im zugrundeliegenden Fall erweckte die Beklagte durch zahlreiche äußere Umstände den Eindruck, die Produkte stammten von ihr selbst, mithin Veranstalterin des Preisrätsels zu sein. Der von der Zeitschrift angesprochene Leser werde deshalb das gesamte Preisrätsel als Produkt der Beklagten einstufen, nicht aber als Werbeanzeige zu Gunsten eines fremden Herstellers. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, so die Richter.