Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Frankenthal: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit bei Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 12. April 2013, Az.: 1 HK O 13/12 entschieden, dass ein Unternehmer sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er in einer Werbeanzeige wie folgt wirbt: „Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!“

Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverband auf Unterlassung und bekam Recht. Die Werbung des Beklagten sei unlauter nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 10 des gesetzlichen Anhangs zum UWG (sog. schwarze Liste). Nach der genannten Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung stets wettbewerbswidrig, wenn sie gegenüber Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck hervorruft, gesetzliche Rechte des Verbrauchers stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Im konkreten Fall erwecke die streitgegenständliche Aussage des Beklagten den Eindruck, das Versandrisiko trage bei der Bestellung eines Verbrauchers ausnahmsweise der Verkäufer (Beklagter). Dieser Eindruck ist aber unzutreffend, da bei einem Verbrauchsgüterkauf im Onlinehandel stets der Verkäufer bis zur Übergabe der Kaufsache auf den Käufer, das Versandrisiko trägt, vgl. § 446 BGB. Die Vorschrift des § 447 BGB ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer ist Unternehmer, Käufer ist Verbraucher und Kaufgegenstand ist eine bewegliche Sache) von vornherein nicht anwendbar, vgl. § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB. Insofern erwecke der Beklagte den unzutreffenden Eindruck, er biete eine zusätzliche freiwillige Leistung an, während sich diese Rechtsfolge in Wahrheit aber schon aus dem verbindlichen Gesetzeswortlaut ergebe.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen