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LG Berlin: Zur Wettbewerbswidrigkeit von Lockvogel-Angeboten
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 01.03.2012, Az.: 91 O 27/11 entschieden, dass der Online-Händler Amazon sich bei einer im Jahr 2010 durchgeführten Verkaufsaktion wettbewerbswidrig verhalten hat.
Amazon hatte damals den sog. „Cyber Monday 2010“ ausgerufen. Hierbei bot das bekannte Online-Unternehmen im Zwei-Stunden-Rhythmus jeweils fünf Produkte zu drastisch reduzierten Preisen zum Verkauf an. Die angebotenen Produkte waren bereits Wochen vorher bekannt.
Der klagende Verbraucherschutzverband bemängelte, dass die auf diese Weise angebotenen Produkte meist schon nach wenigen Sekunden ausverkauft waren. Amazon hätte ausreichend Kapazitäten zur Verfügung halten müssen.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer verfolgte Amazon vorrangig das Ziel, möglichst viele Verbraucher auf die eigene Homepage zu locken um andere Produkte zu erwerben. Die im Rahmen des „Cyber Monday“ angebotenen Produkte seien hierfür „Lockmittel“ gewesen. Diese Praxis sei unzulässig.
Die Richter gaben der Klage statt. Nach der Bestimmung in der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt es stets eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen (Lockangebote).
Ein Unternehmen müsse mindestens im ersten Viertel des Bewerbungszeitraumes (hier also 30 Minuten) über einen ausreichend Warenbestand verfügen. Da dies nachweislich nicht der Fall war, gaben die Berliner Richter der Klage statt.