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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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BVerwG: Sportwetten Monopol in Nordrhein-Westfalen war europarechtswidrig

Das BVerwG hat mit Urteil vom 20.06.2013, Az.: 8 C 10.12 entschieden, dass das Sportwetten Monopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzte.

Hierzu aus der Pressemitteilung des BVerwG vom 20.06.2013:

„Die Kläger vermittelten in Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr und Bochum Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland. Weder diese noch die Kläger verfügten über eine im Inland gültige Erlaubnis. Die Städte untersagten die unerlaubte Vermittlung in den Jahren 2006 und 2007 mit der Begründung, eine Erlaubnis könne wegen des damals im Lotteriestaatsvertrag und seit 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Sportwetten Monopols nicht erteilt werden.

Die Klagen der Vermittler wurden von den Verwaltungsgerichten abgewiesen, hatten aber im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Erfolg. Während des Revisionsverfahrens hat das Land Nordrhein-Westfalen zum Dezember 2012 den neuen Glücksspielstaatsvertrag umgesetzt, der anstelle des Sportwetten Monopols ein Konzessionssystem vorsieht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Städte bezüglich der Zeit bis November 2012 zurückgewiesen. Für diese Zeit ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Sportwetten Monopol in Nordrhein-Westfalen gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstieß. Es schränkte die Freiheiten unverhältnismäßig ein, weil es nicht kohärent und systematisch dazu beitrug, die gesetzlichen Monopolziele der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes zu verwirklichen.

Allerdings folgt dies nicht schon aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur gegenläufigen Glücksspielpolitik im Bereich des gewerblichen Automatenspiels. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ließ diese Politik die Eignung des Sportwetten Monopols zur Suchtbekämpfung nur entfallen, wenn sie zur Folge hatte, dass das Ziel der Spielsuchtbekämpfung mit dem Monopol nicht mehr wirksam verfolgt werden konnte.

Tatsachen, die eine so erhebliche Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Monopolregelung belegen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat aber zutreffend angenommen, dass deren Unverhältnismäßigkeit sich jedenfalls aus einer systematisch zum Glücksspiel anreizenden Werbung der Monopolträger – der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften – ergibt.

Die Werbepraxis deutet darauf hin, dass das Monopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen Zwecken diente. Dabei ist nicht nur die nordrhein-westfälische Werbung für Sportwetten, sondern auch die Werbung für das Lotto-Angebot zu berücksichtigen. Wegen der im Deutschen Lotto- und Totoblock abgestimmten Dachmarkenstrategie und der gemeinsamen Werberichtlinien ist darüber hinaus die Werbung in anderen Bundesländern in die Beurteilung einzubeziehen. Unzulässig waren insbesondere die „Lotto-hilft“-Kampagne, die das Glücksspiel zum sozial verantwortlichen Handeln aufwertete, und die massive Jackpot-Werbung, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellte. Sie wurde fortgesetzt, obwohl sie nach der eigenen Einschätzung eines Monopolträgers sonst nicht Spielwillige zur Teilnahme am Glücksspiel bewegte.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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