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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Zulässige Bezeichnung als „Biomineralwasser“

Der BGH hat mit Urteil vom 13.09.2012, Az.: I ZR 230/11 entschieden, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ keine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellt.

Gegen die Bezeichnung „Biomineralwasser“ hatte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes eine Unterlassungsklage nach 12 Abs. 1 UWG erhoben. Es handele sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da mit der verwendeten Bezeichnung Qualitätsmerkmale einhergehen, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben seien.

Während in erster Instanz das Landgericht Nürnberg-Fürth der Unterlassungsklage stattgab, verneinte das OLG Nürnberg im Berufungsverfahren einen Wettbewerbsverstoß. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Verkehr erwarte von einem als „Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, das es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen sei, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liege. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschritten, unterschieden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liege. Anders als bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen erwarte der Verkehr bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“ auch nicht, dass die Verwendung von „Bio“ gesetzlichen Vorgaben unterliege oder staatlich überwacht werde.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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