Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
BGH: Mietwagen-Werbung im Telefonverzeichnis unter „T“
Der BGH hat mit Urteil vom 24.11.2011, Az.: I ZR 154/10 entschieden, dass ein Mietwagen-Unternehmen sich nicht wettbewerbswidrig verhält, wenn es im Telefonbuch unter dem Buchstaben „T“ inseriert.
Die Klägerin, ein Taxi-Unternehmen, hielt die Werbung des Mietwagen-Unternehmens für unlauter. Verbraucher, welche ein Taxi bestellen wollten, würden gezielt „abgefangen“ werden. Außerdem bestehe durch die gezielte Irreführung der Beklagten eine Verwechslungsgefahr mit dem Taxenverkehr.
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ein unlauteres Abfangen von Kunden liege nicht vor, dem Verbraucher werde nur ein zusätzliches Leistungsangebot offeriert. Auch eine Verwechslungsgefahr bestünde nicht. Zwar habe das Mietwagenunternehmen unter dem Buchstaben „T“ inseriert, dies allein reiche aber nicht für einen Wettbewerbsverstoß. Aus der deutlich herausgestellten Überschrift „Mietwagen M.“ gehe hervor, dass die Beklagte keinen Taxenverkehr anbiete. Auch der Argumentation der Klägerin, die beanstandete Anzeige stelle eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG dar, erteilte der BGH eine Absage.